Krypto-Lending versteuern: persönlicher Steuersatz statt Abgeltungsteuer und das richtige BFH-Aktenzeichen
Nach dem bisher einzigen Urteil eines Finanzgerichts fallen Erträge aus Krypto-Lending unter § 22 Nr. 3 EStG und damit unter deinen persönlichen Steuersatz. Die Revision läuft beim Bundesfinanzhof unter VIII R 22/25, nicht unter dem Aktenzeichen, das in vielen Fachbeiträgen steht.

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Wer Bitcoin oder andere Kryptowerte gegen eine Vergütung verleiht, zahlt darauf nach dem bisher einzigen Urteil eines deutschen Finanzgerichts den persönlichen Einkommensteuersatz und nicht die pauschale Abgeltungsteuer. Das Finanzgericht Köln hat das am 10. September 2025 unter dem Aktenzeichen 3 K 194/23 entschieden. Der Steuerpflichtige hat Revision eingelegt, das Verfahren liegt beim Bundesfinanzhof, und bis dort eine Entscheidung fällt, bleibt die Frage offen.
Für dich hat das zwei sehr praktische Folgen. Die Erträge gehören in eine andere Zeile deiner Steuererklärung, als viele Anleger annehmen. Und wenn dein Finanzamt sie so ansetzt, wie das Finanzgericht Köln es vorgezeichnet hat, kannst du Einspruch einlegen und das Verfahren ruhen lassen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat. Dafür brauchst du allerdings das richtige Aktenzeichen, und genau daran hakt es: In der Fachöffentlichkeit kursiert für dieses Revisionsverfahren eine Nummer, die zu einem völlig anderen Fall gehört.
cryptoticker.io hat deshalb die Datenbank der anhängigen Verfahren beim Bundesfinanzhof am 31. August 2026 vollständig ausgezählt. Das Ergebnis steht weiter unten und ist eindeutig.
Krypto-Lending erklärt: Was du steuerlich überhaupt tust
Krypto-Lending bedeutet, dass du Kryptowerte für eine bestimmte Zeit einem anderen zur Nutzung überlässt und dafür eine vorher vereinbarte Vergütung bekommst, meist ausgezahlt in derselben Kryptowährung. Du bleibst wirtschaftlich der Eigentümer, gibst die Verfügungsgewalt aber vorübergehend ab. Genau diese Konstruktion, die entgeltliche Nutzungsüberlassung, ist der Punkt, an dem sich die steuerliche Einordnung entscheidet.
Umgangssprachlich heißt das Ganze oft Zinsen. Steuerrechtlich ist dieser Begriff der Kern des Problems, denn Zinsen im Sinne des Einkommensteuergesetzes setzen eine Kapitalforderung voraus. Wie eine solche Überlassung wirtschaftlich funktioniert und welche Risiken jenseits der Steuer daran hängen, haben wir in unserem Überblick zu Zinsen und Risiken beim Krypto-Lending aufgeschrieben. Hier geht es ausschließlich um die Frage, was das Finanzamt mit deinen Erträgen macht.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder § 22 Nr. 3 EStG: Der Streit um die Einkunftsart
Zwei Vorschriften kommen in Betracht, und sie führen zu sehr unterschiedlichen Steuerlasten.
§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasst Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Fällt ein Ertrag darunter, greift der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG, also die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag. Dazu kommt der Sparer-Pauschbetrag.
§ 22 Nr. 3 EStG erfasst Einkünfte aus Leistungen, soweit sie keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind, ausdrücklich auch Einkünfte aus der gelegentlichen Vermittlung und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände. Wer hierunter fällt, versteuert mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz, der in der oberen Progressionszone deutlich über dem Abgeltungsteuersatz liegt.
Der Unterschied ist keine Kleinigkeit. Bei identischen Erträgen entscheidet die Zuordnung darüber, ob ein pauschaler Satz oder dein individueller Grenzsteuersatz greift. Bei kleinen Beträgen kann § 22 Nr. 3 EStG sogar günstiger sein, weil dort eine eigene Freigrenze gilt. Bei größeren Beträgen und hohem übrigem Einkommen ist es umgekehrt.
Die beiden Einordnungen im Überblick:
| Frage | § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Kapitalertrag) | § 22 Nr. 3 EStG (Leistung) |
|---|---|---|
| Was erfasst wird | Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art | Einkünfte aus Leistungen, die keiner anderen Einkunftsart zuzuordnen sind |
| Steuersatz | Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag, zusammen 26,375 Prozent ohne Kirchensteuer (§ 32d Abs. 1 EStG) | persönlicher Einkommensteuersatz |
| Was steuerfrei bleibt | Erträge bis zum Sparer-Pauschbetrag von 1.000 Euro, bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro | alles, solange die Einkünfte aus Leistungen unter 256 Euro im Kalenderjahr bleiben; ab 256 Euro ist der volle Betrag steuerpflichtig |
| Anlage in der Steuererklärung | Anlage KAP | Anlage SO |
| Verlustverrechnung | nur mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen | nur mit Einkünften aus Leistungen, im selben Jahr, im Vorjahr oder in künftigen Jahren |
| Sicht des FG Köln (Urteil vom 10.09.2025, 3 K 194/23) | nicht anwendbar, weil Bitcoin keine Forderung ist, die auf eine Geldleistung gerichtet ist | anwendbar auf Lending-Erträge; Revision zugelassen, beim Bundesfinanzhof unter VIII R 22/25 |
FG Köln 3 K 194/23: Was das Gericht am 10. September 2025 entschieden hat
Der Kläger hatte im Streitjahr 2020 Bitcoin über die Plattformen Crypto.com, Hodlnaut und LEDN verliehen und dafür Vergütungen erhalten. Die Höhe der Einnahmen war zwischen ihm und dem Finanzamt unstreitig. Streitig war allein, unter welche Vorschrift sie fallen. Der Kläger wollte die Abgeltungsteuer, das Finanzamt setzte den persönlichen Satz an.
Der 3. Senat des Finanzgerichts Köln hat die Klage abgewiesen und die Erträge § 22 Nr. 3 EStG zugeordnet. Die tragende Begründung ist sprachlich unauffällig und in der Sache weitreichend. Eine Kapitalforderung im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG muss auf eine Geldleistung gerichtet sein, also auf ein gesetzliches Zahlungsmittel. Im Urteil heißt es dazu wörtlich: „Bitcoin repräsentieren keine Forderungen, die auf eine Geldleistung gerichtet sind, d.h. auf ein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von inländischen oder ausländischen gesetzlichen Währungen."
Das Gericht hat es ausdrücklich abgelehnt, den Geldbegriff wirtschaftlich auszulegen. Die bloße Ähnlichkeit eines Vorgangs mit den Fällen, die eine Vorschrift erfasst, reicht nach dieser Lesart nicht aus, um sie anzuwenden. Wer den vollständigen Text nachlesen will, findet ihn in der Entscheidungsdatenbank der nordrhein-westfälischen Justiz: Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.09.2025, 3 K 194/23.
Wichtig für die Einordnung: Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen. Ein Gericht tut das, wenn es die Rechtsfrage für klärungsbedürftig hält. Das Urteil ist damit ausdrücklich kein Schlusspunkt.
Was das Urteil nicht behandelt
Das Urteil äußert sich nicht zur Freigrenze des § 22 Nr. 3 EStG, nicht zu Werbungskosten und nicht zu der früher diskutierten Frage, ob eine Nutzungsüberlassung die Haltefrist bei privaten Veräußerungsgeschäften verlängert. Wer daraus Schlüsse zu diesen Punkten zieht, geht über das hinaus, was das Gericht entschieden hat.

Anlage SO statt Anlage KAP: Wo die Lending-Erträge in der Steuererklärung stehen
Aus der Zuordnung zu § 22 Nr. 3 EStG folgt der praktische Teil. Einkünfte aus Leistungen gehören in die Anlage SO, nicht in die Anlage KAP, in der Kapitalerträge erklärt werden. Wer seine Lending-Vergütungen bislang bei den Kapitalerträgen eingetragen hat, hat sie nach der Kölner Linie in der falschen Anlage stehen.
Praktisch heißt das: Du brauchst je Ertrag das Zuflussdatum, die zugeflossene Menge und den Kurs in Euro zum Zeitpunkt des Zuflusses. Viele Plattformen schütten täglich oder wöchentlich aus, sodass schnell mehrere hundert Einzelposten zusammenkommen. Ein Steuer- und Portfolio-Werkzeug nimmt dir diese Umrechnung ab und liefert eine Aufstellung, die du dem Finanzamt vorlegen kannst. Selbst wenn du am Ende in der Zuordnung anderer Meinung bist als dein Finanzamt, brauchst du diese Grundlage.
Eine Bemerkung zur Vollständigkeit, weil sie oft untergeht: Die Vergütung wird meist in Kryptowährung ausgezahlt. Dieser Zufluss ist ein eigener Anschaffungsvorgang für die zugeflossenen Einheiten. Verkaufst du sie später, gilt für diese Einheiten eine eigene Haltefrist, gerechnet ab dem Tag des Zuflusses. Wie sich Einkunftsarten bei Krypto voneinander abgrenzen, zeigt auch unser Beitrag dazu, wann Mining privat, gewerblich oder eine sonstige Einkunft ist.
Die 256-Euro-Freigrenze bei § 22 Nr. 3 EStG: Was sie bedeutet und was nicht
§ 22 Nr. 3 Satz 2 EStG enthält eine Freigrenze: Einkünfte aus Leistungen sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben. Das Wort Freigrenze ist dabei wörtlich zu nehmen und unterscheidet sich von einem Freibetrag. Bleibst du darunter, ist der gesamte Betrag steuerfrei. Erreichst du 256 Euro oder mehr, ist der volle Betrag steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil.
Die Grenze gilt für alle Einkünfte aus Leistungen zusammen, nicht getrennt je Plattform und nicht getrennt je Kryptowährung. Wer über drei Anbieter jeweils 100 Euro erzielt, liegt bei 300 Euro und damit über der Grenze. Ein Sparer-Pauschbetrag steht hier nicht zur Verfügung, denn der gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Verlustverrechnung bei sonstigen Einkünften: Die Einschränkung, die kaum jemand kennt
§ 22 Nr. 3 EStG bringt eine Beschränkung mit, die in der Diskussion um den Steuersatz meist untergeht. Verluste aus Leistungen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Sie sind nur mit Überschüssen derselben Art verrechenbar, und zwar im selben Jahr, im Vorjahr oder in künftigen Jahren.
Für Lending-Erträge spielt das dann eine Rolle, wenn eine Plattform ausfällt und Bestände nicht zurückkommen. Ob ein solcher Ausfall überhaupt zu einem Verlust im Sinne dieser Vorschrift führt, ist eine eigene Frage, die das Kölner Urteil nicht beantwortet. Sicher ist nur, dass die Verrechnung enger ist als bei Kapitalerträgen. Wer Angebote nach ihrem Ertrag auswählt, sollte die Ausfallfrage mitdenken; ein Vergleich der Lending-Anbieter zeigt, wie unterschiedlich Besicherung und Bedingungen ausfallen.
Eigene Auswertung: Welche Krypto-Verfahren beim Bundesfinanzhof wirklich offen sind
Diese Auswertung hat cryptoticker.io am 31. August 2026 selbst erhoben.
Methode in einem Satz: Wir haben die öffentliche Datenbank der anhängigen Verfahren des Bundesfinanzhofs vollständig abgerufen, also alle 308 Ergebnisseiten einzeln, und die dort geführten Einträge nach Verfahren zu Kryptowerten durchsucht.
Geprüfte Objekte: 3.077 Einträge. Sie verteilen sich auf 2.234 Verfahren beim Bundesfinanzhof selbst und auf Verfahren bei anderen Gerichten, die der Bundesfinanzhof mitführt, darunter 273 beim Europäischen Gerichtshof, 351 beim Gericht der Europäischen Union, 214 beim Bundesverfassungsgericht sowie einzelne Verfahren beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und beim Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes.
Ergebnis: Genau zwei dieser Einträge betreffen Kryptowerte.
VIII R 22/25, aufgenommen in die Datenbank am 20. Januar 2026. Als einschlägige Normen sind § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und § 22 Nr. 3 EStG angegeben. Die Rechtsfragen lauten dort: ob Erträge aus dem Krypto-Lending den Einkünften aus § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG oder denen aus § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen sind, und ob Kryptowährungen wie Bitcoin mit Fremdwährungen vergleichbar sind. Als Vorinstanz ist das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.09.2025 (3 K 194/23) genannt, Rechtsmittelführer ist der Steuerpflichtige, die Revision wurde durch das Finanzgericht zugelassen. Das ist das Verfahren, um das es geht: Eintrag zu VIII R 22/25 in der Datenbank des Bundesfinanzhofs.
IX R 27/21, aufgenommen am 20. Dezember 2021. Hier ging es um die Frage, ob eine Kryptowährung unter das Tatbestandsmerkmal eines anderen Wirtschaftsguts im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG fällt, und um ein mögliches strukturelles Vollzugsdefizit bei Plattformen im Ausland. Vorinstanz war das Finanzgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 11.06.2021 (5 K 1996/19). Der Datenbankeintrag vermerkt: Verfahren ist erledigt durch Zurücknahme der Revision.
Damit ist von den beiden Krypto-Verfahren nur noch eines offen.
Was diese Auswertung nicht leisten kann
Drei Grenzen gehören dazu. Erstens sind die Verfahrensbezeichnungen in der Trefferliste gekürzt dargestellt; ein Verfahren, das Kryptowerte erst im abgeschnittenen Teil erwähnt, kann der Stichwortsuche entgehen. Wir haben deshalb zusätzlich alle 30 Revisionsverfahren des VIII. Senats mit Aktenzeichen aus den Jahrgängen 2025 und 2026 einzeln durchgesehen, weil dieser Senat für Einkünfte aus Kapitalvermögen zuständig ist. Zweitens führt die Datenbank nur Verfahren, die der Bundesfinanzhof für allgemein bedeutsam hält; sie ist kein vollständiges Register aller eingegangenen Revisionen. Drittens wird sie laufend fortgeschrieben.
VIII R 22/25 statt VIII R 23/25: Warum das richtige Aktenzeichen über das Ruhen entscheidet
Hier liegt der praktisch wichtigste Punkt dieses Beitrags. In mehreren Fachbeiträgen zum Kölner Urteil wird das Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 23/25 angegeben. Dieses Aktenzeichen existiert, gehört aber zu einem anderen Fall.
Unter VIII R 23/25 führt der Bundesfinanzhof ein Verfahren, das am 20. August 2026 in die Datenbank aufgenommen wurde und die Frage betrifft, ob Zuführungen zum Wertguthaben auf einem Zeitwertkonto bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer den Einkünften aus Kapitalvermögen oder denen aus nichtselbständiger Arbeit zuzuordnen sind. Als Normen sind dort § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und § 11 Abs. 1 Satz 1 EStG angegeben, als Vorinstanz das Sächsische Finanzgericht mit Urteil vom 07.05.2024 (1 K 1826/15), und Rechtsmittelführer ist die Verwaltung. Mit Kryptowerten hat dieser Fall nichts zu tun.
Wie es zu der Verwechslung kommt, lässt sich von außen nicht feststellen, und wir behaupten dazu nichts. Für dich zählt allein die Folge: Wer im Einspruch das Ruhen des Verfahrens unter Berufung auf VIII R 23/25 beantragt, benennt ein Verfahren, in dem die eigene Rechtsfrage gar nicht verhandelt wird. Ein Finanzamt, das den Antrag genau liest, kann ihn deshalb zurückweisen. Nimm das Aktenzeichen also aus der Quelle, die es führt, und nicht aus einem Fachbeitrag.

Einspruch und Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO: So läuft es ab
Der Ablauf ist überschaubar, wenn du die Reihenfolge kennst.
Zuerst die Frist. Gegen einen Steuerbescheid kannst du innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Bekanntgabe ist nicht der Tag, an dem du den Brief öffnest, sondern der gesetzlich bestimmte Zeitpunkt nach der Aufgabe zur Post. Ist die Frist abgelaufen, wird der Bescheid bestandskräftig, und ein späteres Urteil des Bundesfinanzhofs hilft dir für dieses Jahr nicht mehr.
Dann das Ruhen. Nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruht ein Einspruchsverfahren kraft Gesetzes, soweit wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren beim Gerichtshof der Europäischen Union, beim Bundesverfassungsgericht oder bei einem obersten Bundesgericht anhängig ist und der Einspruch darauf gestützt wird. Der Bundesfinanzhof ist ein oberstes Bundesgericht, und VIII R 22/25 ist ein solches anhängiges Verfahren.
Praktisch heißt das: Der Einspruch muss die Rechtsfrage benennen und das Verfahren, auf das er sich stützt. Dein Bescheid bleibt dann offen, bis der Bundesfinanzhof entschieden hat. Fällt die Entscheidung zu deinen Gunsten aus, wirkt sie sich auf deinen offenen Fall aus. Ein Hinweis, der nicht unterschlagen werden soll: Ruhen bedeutet nicht Aussetzung der Vollziehung. Die festgesetzte Steuer bleibt zunächst fällig, wenn du nicht zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellst, und dieser Antrag hat eigene Voraussetzungen.
Weil hier Fristen und Formulierungen zusammenkommen, ist das der Punkt, an dem sich eine steuerliche Beratung meist rechnet. Dieser Beitrag ersetzt sie nicht.
Was gesichert ist und was beim Krypto-Lending offenbleibt
Gesichert ist der Stand der Rechtsprechung: Ein Finanzgericht hat entschieden, dass Erträge aus Krypto-Lending unter § 22 Nr. 3 EStG fallen, und hat die Revision zugelassen. Gesichert ist auch, dass diese Revision beim Bundesfinanzhof unter VIII R 22/25 geführt wird, mit der Kölner Entscheidung als Vorinstanz.
Offen ist, wie der Bundesfinanzhof entscheidet. Offen ist damit auch die zweite dort aufgeworfene Frage, ob Kryptowährungen mit Fremdwährungen vergleichbar sind; ihre Beantwortung reicht über das Lending hinaus. Ein Termin für die mündliche Verhandlung ist in der Datenbank nicht vermerkt, und wie lange ein Revisionsverfahren dauert, lässt sich nicht seriös vorhersagen.
Offen ist ferner, wie die Finanzverwaltung mit der Frage umgeht. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen zur ertragsteuerlichen Behandlung von Kryptowerten vom 6. März 2025 ist die Grundlage, an der sich die Ämter orientieren. Ob und wie es nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs angepasst wird, ist derzeit nicht absehbar. Wer wissen will, wie unsicher solche Zuordnungsfragen bei neuen Produkten sind, findet ein verwandtes Beispiel in unserem Beitrag zu tokenisierten Aktien und ihrer Besteuerung in Deutschland.
Was du aus alldem nicht ableiten solltest: dass sich Warten lohnt. Der Bescheid für ein Jahr wird bestandskräftig, unabhängig davon, wie ein Verfahren zu derselben Frage später ausgeht.
Staking, Airdrops und Mining: Warum die Antwort dort eine andere sein kann
Die Kölner Entscheidung betrifft die entgeltliche Nutzungsüberlassung. Sie lässt sich nicht ohne Weiteres auf jede andere Ertragsform übertragen, auch wenn Plattformen sie unter einem gemeinsamen Namen wie Earn zusammenfassen.
Beim Staking bindest du deine Einheiten im Protokoll, um die Absicherung eines Netzwerks zu unterstützen; einen Vertragspartner, dem du sie zur Nutzung überlässt, gibt es dabei im Grundfall nicht. Beim delegierten Staking über einen Anbieter kann die vertragliche Ausgestaltung wieder näher an eine Überlassung heranrücken. Beim Mining hängt die Einordnung an Umfang und Organisation des Betriebs und reicht bis zur Gewerblichkeit. Für die eigene Erklärung heißt das: Prüfe je Produkt, was du vertraglich tatsächlich tust, statt dich auf den Namen zu verlassen, den die Plattform vergibt. Welche Anbieter welche Ertragsform anbieten, zeigt eine Übersicht der Staking-Plattformen.
Die Frage, ob eine Nutzungsüberlassung die Haltefrist für private Veräußerungsgeschäfte auf zehn Jahre verlängert, ist seit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. März 2025 in der Praxis entschärft. Sie taucht in älteren Ratgebern noch auf, und wer sie dort liest, sollte das Datum des Textes prüfen.
DAC8 und der Datenabgleich: Warum die Frage ab 2026 praktisch wird
Bis vor kurzem war die Zuordnung von Lending-Erträgen für viele eine theoretische Frage, weil die Finanzverwaltung von den Erträgen oft schlicht nichts erfuhr. Das ändert sich. Seit dem 1. Januar 2026 gilt in der Europäischen Union die Meldepflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die auf der Richtlinie DAC8 beruht und in Deutschland durch das Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz umgesetzt ist. Regulierte Anbieter melden Kundendaten und Transaktionen an die Finanzbehörden, die sie mit den Steuererklärungen abgleichen können.
Für dich verschiebt das die Reihenfolge der Fragen. In erster Linie zählt jetzt, ob eine Angabe richtig eingeordnet ist. Ob sie überhaupt auffällt, ist die schwächere Frage geworden. Eine Position, die in der falschen Anlage steht, fällt bei einem Abgleich eher auf als eine, die richtig steht und deren Zuordnung du im Einspruch offen hältst.
Krypto-Lending versteuern: Was du daraus mitnimmst
Drei Schritte, in dieser Reihenfolge.
- Erträge vollständig aufstellen. Zieh dir für jedes betroffene Jahr die Zuflüsse aus dem Lending mit Datum, Menge und Eurokurs zum Zuflusszeitpunkt. Bleibst du im Kalenderjahr unter 256 Euro, greift die Freigrenze des § 22 Nr. 3 Satz 2 EStG, und die Frage nach dem Steuersatz erledigt sich für dieses Jahr. Liegst du darüber, brauchst du die Aufstellung ohnehin. Ein Krypto-Steuer- und Portfolio-Werkzeug übernimmt die Umrechnung und liefert eine Aufstellung, die einer Nachfrage standhält.
- In der richtigen Anlage erklären. Nach der bisher einzigen finanzgerichtlichen Entscheidung gehören die Erträge als Einkünfte aus Leistungen in die Anlage SO und nicht zu den Kapitalerträgen in der Anlage KAP. Denk daran, dass die zugeflossenen Einheiten zugleich angeschafft sind und für sie eine eigene Haltefrist beginnt. Welche Anbieter überhaupt noch Lending für Privatkunden anbieten und zu welchen Bedingungen, zeigt der Vergleich der Lending-Anbieter.
- Bescheid prüfen und die Frist im Blick behalten. Setzt das Finanzamt den persönlichen Steuersatz an und willst du das offenhalten, leg innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch ein und beantrage das Ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO unter Berufung auf das beim Bundesfinanzhof anhängige Verfahren VIII R 22/25. Nicht VIII R 23/25, das ist ein anderer Fall. Wenn du zugleich nicht zahlen willst, brauchst du zusätzlich einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Ob dein Ertrag überhaupt aus Lending stammt oder aus Staking, klärst du vorher anhand deiner Vertragsbedingungen; eine Übersicht der Staking-Anbieter hilft bei der Abgrenzung.
Wie Lending-Erträge in die übrige Besteuerung eingeordnet werden, samt der Freigrenze von 256 Euro, steht in Krypto Steuer in Deutschland.
(Stand: 31. August 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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Wer mit Bitcoin auswandert, rechnet mit einer Wegzugsteuer auf die stillen Reserven und findet im Gesetz nichts davon. Wo die echten Risiken liegen, entscheidet sich an vier Punkten: Wohnsitz, Haltefrist, Rechtsform deiner Anlage und der automatischen Meldung ab 2026.
August 10, 2026 4:36 PM

Revolut streicht USDT: Zwangsumtausch zum 31. August 2026 wird zum steuerpflichtigen Verkauf
Revolut nimmt USDT zum 31. August 2026 vom Tisch: Kaeufe sind bereits gestoppt, Einzahlungen gesperrt, und wer bis zur Frist nicht handelt, erlebt einen automatischen Umtausch, der steuerlich als Verkauf zaehlt. Der Beitrag erklaert die Fristen, die steuerliche Einordnung nach Paragraf 23 EStG und was du jetzt tun kannst.
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