Krypto-Verlustvortrag prüfen: Was mit deinen Altverlusten passiert, wenn die Abgeltungsteuer kommt
Verluste aus Krypto-Verkäufen landen in einem eigenen Verrechnungstopf und lassen sich nur gegen gleichartige Gewinne einsetzen. Der Referentenentwurf für 2027 verschiebt künftige Gewinne in einen anderen Topf – wir zeigen dir, was das für deinen festgestellten Vortrag bedeutet und was im Steuerbescheid steht.

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Ein Krypto-Verlustvortrag ist der Teil deiner Verluste aus Krypto-Verkäufen, den das Finanzamt zum Jahresende förmlich festgestellt hat, weil er im selben Jahr nicht verrechnet werden konnte. Er steht nicht auf deinem Konto und nicht in deiner App, sondern in einem eigenen Bescheid, und er lässt sich nur gegen eine ganz bestimmte Art von Gewinnen einsetzen. Wer im laufenden Jahr Verluste realisiert hat, sollte deshalb zwei Dinge auseinanderhalten: wie viel Verlust entstanden ist und wogegen dieser Verlust später überhaupt gerechnet werden darf.
Die Frage bekommt gerade Gewicht. Das Bundesfinanzministerium hat im September 2026 einen Referentenentwurf in die Abstimmung gegeben, der Gewinne aus Kryptowerten ab 2027 den Einkünften aus Kapitalvermögen zuordnen und pauschal mit 25 Prozent besteuern soll. Für Altbestände soll es beim bisherigen System bleiben. Genau an dieser Naht entscheidet sich, ob ein festgestellter Verlustvortrag später noch einen Gegenposten findet. Der Kurs liefert den Anlass dazu: Bitcoin notierte am 16. September 2026 bei 75.887 US-Dollar, rund 1,7 Prozent unter dem Vortag (Quelle: CoinGecko).
Krypto-Verlustvortrag: Was hinter dem Begriff im Steuerbescheid steckt
Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Kryptowerten innerhalb eines Jahres nach dem Kauf fallen in Deutschland unter die privaten Veräußerungsgeschäfte nach Paragraf 23 Einkommensteuergesetz. Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 14. Februar 2023 (Aktenzeichen IX R 3/22) bestätigt, dass Bitcoin, Ether und Monero andere Wirtschaftsgüter im Sinne dieser Vorschrift sind. Damit gilt für sie dieselbe Systematik wie für Gold, Sammlerstücke oder Fremdwährungsbeträge.
Ein privates Veräußerungsgeschäft ist ein Verkauf, bei dem zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Ein Verlustvortrag ist der Betrag an nicht ausgeglichenen negativen Einkünften, den das Finanzamt zum 31. Dezember eines Jahres gesondert feststellt, damit er in späteren Jahren noch verwendet werden kann. Beides zusammen ergibt die Lage, um die es hier geht: Du kannst einen Verlust haben, der steuerlich existiert, ohne dass er dir im nächsten Jahr irgendetwas bringt.
Warum der Vortrag nicht automatisch entsteht
Die Feststellung passiert nicht von allein. Sie setzt voraus, dass die Verluste in der Steuererklärung erklärt worden sind, in der Regel in der Anlage SO. Wer seine Verkäufe gar nicht angegeben hat, weil unterm Strich ohnehin ein Minus stand, hat häufig auch keinen festgestellten Vortrag. Wer seine Verkäufe gar nicht erklärt hat, holt das über die Anlage SO des betreffenden Jahres nach, sofern das Jahr verfahrensrechtlich noch offen ist.
Paragraf 23 EStG: Warum Krypto-Verluste in einem eigenen Verrechnungstopf landen
Der entscheidende Satz steht in Paragraf 23 Absatz 3 Satz 7 EStG und ist kurz: Verluste dürfen nur bis zur Höhe des Gewinns ausgeglichen werden, den der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat. Der Gesetzestext schließt im selben Satz den allgemeinen Verlustabzug nach Paragraf 10d ausdrücklich aus. Satz 8 öffnet dann eine schmale Tür: Die Verluste mindern die Einkünfte, die du im unmittelbar vorangegangenen oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielst.
Praktisch heißt das: Ein Krypto-Verlust aus 2026 darf gegen einen Krypto-Gewinn aus 2025 zurückgetragen oder gegen Gewinne aus 2027 und später vorgetragen werden, solange diese Gewinne ebenfalls private Veräußerungsgeschäfte sind. Gegen dein Gehalt, gegen Mieteinnahmen oder gegen Dividenden läuft er nicht. Das ist keine Neuerung der Krypto-Besteuerung, sondern die Grundmechanik dieser Einkunftsart, und sie gilt seit Jahrzehnten unverändert.
Der zweite Topf steht in Paragraf 20 Absatz 6 EStG und arbeitet spiegelbildlich. Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie mindern nur Einkünfte, die du in folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielst. Innerhalb dieses Topfes gibt es noch engere Abteilungen, etwa den bekannten Sondertopf für Aktienveräußerungen. Zwischen dem Paragraf-23-Topf und dem Paragraf-20-Topf besteht keine Verbindung.

Steuerbescheid prüfen: Wo der verbleibende Verlustvortrag ausgewiesen wird
Die Feststellung erfolgt nach Paragraf 10d Absatz 4 EStG: Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen, zuständig ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. In der Praxis bekommst du dafür einen eigenen Bescheid, überschrieben mit der gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags, oder einen entsprechenden Abschnitt im Einkommensteuerbescheid.
Worauf du beim Nachsehen achtest:
- Steht dort ein Betrag für Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, und stimmt er mit deiner eigenen Rechnung überein?
- Ist das Feststellungsjahr das Jahr, in dem du die Verluste realisiert hast?
- Gibt es daneben eine zweite Feststellung für Verluste aus Kapitalvermögen, etwa aus Aktien oder Zertifikaten? Diese beiden Beträge gehören nicht zusammen und dürfen nicht addiert werden.
- Hat das Finanzamt Beträge gekürzt oder abweichend angesetzt? Dann läuft die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe.
Wer seine Zahlen nicht selbst zusammensuchen will, arbeitet üblicherweise mit einem Portfolio- oder Steuerwerkzeug, das Veräußerungen nach der Haltedauer sortiert und die Anschaffungsreihenfolge abbildet. Welche Programme das für deutsche Regeln abbilden und was sie kosten, zeigt unser Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker. Wichtig bleibt in jedem Fall der Abgleich mit dem Bescheid: Das Werkzeug rechnet, festgestellt wird beim Finanzamt.
Freigrenze von 1.000 Euro: Wie sie den Verlustausgleich im laufenden Jahr verändert
Paragraf 23 Absatz 3 Satz 5 EStG bestimmt, dass Gewinne steuerfrei bleiben, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro betragen hat. Der Wert lag früher bei 600 Euro; die höhere Grenze gilt seit dem Veranlagungszeitraum 2024. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag: Wird sie überschritten, ist der gesamte Gewinn steuerpflichtig und nicht nur der übersteigende Teil.
Für die Verlustseite ist wichtig, dass die Freigrenze am Gesamtgewinn des Jahres ansetzt. Wer im selben Jahr Gewinne und Verluste realisiert, verrechnet zuerst innerhalb des Jahres; erst das Ergebnis wird an der Grenze gemessen. Ein kleiner Gewinn, der durch Verluste unter die Grenze gedrückt wird, bleibt damit steuerfrei, verbraucht aber den eingesetzten Verlust. Das ist der Punkt, an dem eine Verlustrealisierung kurz vor Jahresende zur Rechenaufgabe wird: Der Verlust ist verbraucht, die Steuerersparnis beträgt null, weil auf den Gewinn ohnehin keine Steuer angefallen wäre.
Abgeltungsteuer ab 2027: Was der Referentenentwurf für Kryptowerte vorsieht
Der Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums aus dem September 2026 sieht vor, Gewinne aus Kryptowerten unabhängig von der Haltedauer den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen und mit dem gesonderten Steuersatz von 25 Prozent zu belasten. Zusammen mit Solidaritätszuschlag ergibt das rechnerisch 26,375 Prozent, Kirchensteuer kommt gegebenenfalls hinzu. Auch Erträge aus Lending und Staking sollen nach dem Entwurf als Kapitalerträge behandelt werden.
Ein Referentenentwurf ist ein Arbeitsstand des Ministeriums. Er durchläuft die Abstimmung innerhalb der Bundesregierung, geht anschließend als Regierungsentwurf in den Bundesrat und erst danach in den Bundestag. Zum Zeitpunkt dieses Beitrags liegt dem Bundestag kein Gesetzentwurf zu dieser Frage vor. Alles, was hier über die Zeit nach dem 31. Dezember 2026 steht, beschreibt also einen geplanten Stand und keine geltende Rechtslage.
Was am Entwurf für Verlustinhaber bedeutsam ist
Zwei Punkte sind es. Erstens verschiebt die Zuordnung zu Paragraf 20 EStG die künftigen Gewinne in den Kapitalvermögens-Topf, in dem ein alter Paragraf-23-Vortrag nichts ausrichtet. Zweitens soll der Wechsel nach dem Entwurf nur für Kryptowerte gelten, die nach dem Stichtag angeschafft werden. Beides zusammen bestimmt, wie groß dein künftiger Gegenposten überhaupt noch ist.
Bestandsschutz zum 31. Dezember 2026: Welche Coins in welchem System bleiben
Nach dem Entwurf soll die Neuregelung nur Kryptowerte erfassen, die nach dem 31. Dezember 2026 angeschafft werden. Was du vorher gekauft hast, bliebe im bisherigen System mit der einjährigen Haltefrist und damit im Anwendungsbereich von Paragraf 23 EStG. Daraus folgt eine Lage, die viele Anleger unterschätzen: In deinem Depot könnten ab 2027 zwei Gruppen von Coins nebeneinander liegen, die steuerlich nach verschiedenen Regeln behandelt werden und deren Gewinne in verschiedenen Verrechnungstöpfen landen.
Für die Zuordnung zählt der Anschaffungszeitpunkt der einzelnen Einheit, nicht der Zeitpunkt, zu dem du das Konto eröffnet hast. Wer regelmäßig nachkauft, etwa über einen Sparplan, sammelt damit über die Jahreswende hinweg Tranchen aus beiden Welten an. Wie sich der Stichtag auf Neukäufe auswirkt, haben wir im Beitrag zu Haltefrist und Bestandsschutz ausführlich behandelt.

Der Engpass für den Verlustvortrag: Wenn die Gegenrechnung schrumpft
Hier liegt der eigentliche Befund, und er fällt milder aus, als es die verbreitete Verkürzung nahelegt. Ein festgestellter Verlustvortrag aus privaten Veräußerungsgeschäften verfällt nicht zu einem Stichtag. Er ist zeitlich unbefristet und bleibt bestehen, bis passende Gewinne entstehen. Was sich nach dem Entwurf verändern würde, ist nicht die Haltbarkeit des Vortrags, sondern der Vorrat an Gewinnen, gegen die er laufen kann.
Dieser Vorrat schrumpft langsamer, als es zunächst wirkt. Drei Quellen bleiben:
- Altbestände. Coins, die vor dem Stichtag angeschafft wurden, blieben im alten System. Ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist erzeugt weiterhin einen Gewinn nach Paragraf 23 EStG, gegen den der Vortrag läuft.
- Andere Wirtschaftsgüter. Paragraf 23 EStG umfasst nicht nur Kryptowerte. Gewinne aus dem Verkauf von physischem Gold, Sammlerstücken oder Fremdwährungsbeträgen innerhalb der Jahresfrist gehören in denselben Topf.
- Grundstücke. Auch Veräußerungsgewinne aus Immobilien innerhalb der Zehnjahresfrist fallen unter Paragraf 23 EStG.
Wer ausschließlich Kryptowerte hält, nach dem Stichtag nur noch zukauft und seine Altbestände über die Jahresfrist hinaus liegen lässt, hat allerdings tatsächlich ein Problem: Dann entstehen kaum noch Gewinne, die in den alten Topf passen, und der Vortrag bleibt ungenutzt stehen. Es ist kein Verfall, es ist ein Leerlauf.
Warum eine Realisierung um ihrer selbst willen selten trägt
Aus dieser Lage wird gern der Rat abgeleitet, noch 2026 Gewinne zu realisieren, um den Vortrag aufzubrauchen. Dieser Gedanke ist rechnerisch nachvollziehbar und wirtschaftlich riskant. Ein Verkauf, der nur steuerliche Gründe hat, verändert deine Position im Markt, kostet Gebühren und Spread und setzt dich dem Risiko aus, zu einem höheren Kurs zurückkaufen zu müssen. Ob sich das rechnet, hängt von deinem persönlichen Steuersatz, der Höhe des Vortrags und den Handelskosten deines Anbieters ab. Die Gebührenseite lässt sich vorher prüfen, etwa über unseren Vergleich der besten Krypto-Börsen.
Verlustfeststellung nachholen: Welche Fristen für zurückliegende Jahre gelten
Viele Anleger haben Verluste aus den Jahren 2022 bis 2025 nie erklärt, weil ohnehin nichts zu zahlen war. Dieser Vortrag existiert dann steuerlich nicht. Ob er sich nachträglich feststellen lässt, hängt davon ab, ob für das betreffende Jahr noch eine Veranlagung möglich ist. Paragraf 10d Absatz 4 Satz 4 EStG verknüpft die Feststellung mit den Besteuerungsgrundlagen des Einkommensteuerbescheids, und ob ein Bescheid noch geändert werden kann, richtet sich nach der Abgabenordnung.
Vereinfacht gilt: Solange für ein Jahr noch eine Einkommensteuererklärung abgegeben werden kann oder ein Bescheid verfahrensrechtlich offen ist, kommt eine Feststellung in Betracht. Ist der Bescheid dagegen bestandskräftig und nicht mehr änderbar, scheidet sie in der Regel aus. Diese Einordnung hängt am Einzelfall, insbesondere an Vorbehaltsvermerken und daran, ob eine Pflicht zur Abgabe bestand. Sie gehört in die Hand einer steuerberatenden Person; dieser Beitrag ersetzt das nicht.
Wichtig für die Nachweisseite: Ohne belastbare Aufzeichnungen über Anschaffungszeitpunkt, Anschaffungskosten und Veräußerungspreis wird es schwierig, einen Verlust plausibel zu machen. Bei wertlosen oder delisteten Token kommt hinzu, dass ein Verlust ohne Veräußerungsvorgang nach Paragraf 23 EStG grundsätzlich nicht entsteht. Ein Token, der nur im Wert gefallen ist und weiter im Wallet liegt, erzeugt steuerlich noch gar nichts.
Lending und Staking: Warum diese Erträge in einem dritten Topf liegen
Erträge aus Lending und Staking sind keine Veräußerungsgewinne. Nach geltendem Recht werden sie regelmäßig als sonstige Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG erfasst und mit dem persönlichen Steuersatz belastet. Das Finanzgericht Köln hat am 26. Januar 2026 entschieden, dass Erträge aus Bitcoin-Lending nicht der pauschalen Abgeltungsteuer unterliegen, sondern dem oft höheren persönlichen Satz; die Einordnung ist damit nicht abschließend geklärt, und Einsprüche gegen entsprechende Bescheide sind ein Thema, das wir im Beitrag zur Lending-Besteuerung aufgegriffen haben.
Für deinen Verlustvortrag folgt daraus: Ein Verlust aus einem Krypto-Verkauf mindert deine Lending-Erträge nicht. Die Erträge liegen in einer anderen Einkunftsart. Sollte der Referentenentwurf in dieser Form Gesetz werden, wanderten Lending und Staking künftig in die Kapitaleinkünfte – womit sie für den alten Vortrag genauso unerreichbar blieben wie die künftigen Veräußerungsgewinne aus Neukäufen.
Drei Zahlen, die du für deine eigene Rechnung brauchst
Bevor du irgendetwas entscheidest, brauchst du drei Werte, und zwar belegt statt geschätzt:
- Die Höhe deines festgestellten Vortrags aus dem letzten Feststellungsbescheid, getrennt nach privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen.
- Den Umfang deiner Altbestände, also welche Einheiten vor dem 31. Dezember 2026 angeschafft wurden und wie hoch die stillen Reserven darauf sind.
- Die Kosten einer Realisierung bei deinem Anbieter, also Handelsgebühr und Spread auf den Betrag, den du bewegen würdest.
Ohne diese drei Zahlen ist jede Aussage darüber, ob sich ein Verkauf vor dem Jahreswechsel lohnt, eine Vermutung. Mit ihnen wird daraus eine Rechnung, die du oder deine Steuerberatung in wenigen Minuten aufstellen kann.
Krypto-Verlustvortrag prüfen: Was du daraus mitnimmst
- Hol den Bescheid hervor und prüfe, ob überhaupt ein Vortrag festgestellt ist. Achte darauf, dass Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften und Verluste aus Kapitalvermögen getrennt ausgewiesen sind. Wenn dir die Grundlage für den Abgleich fehlt, richte deine Aufzeichnungen zuerst sauber ein – die Programme dafür stehen im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools und Portfolio-Tracker.
- Sortiere deinen Bestand nach dem Anschaffungsdatum. Solange der Entwurf nicht beschlossen ist, ändert sich nichts; fällt die Entscheidung, entscheidet der 31. Dezember 2026 darüber, welche Einheit in welchem System liegt. Besonders genau hinsehen sollten Sparplan-Anleger, weil dort jede Ausführung eine eigene Tranche mit eigenem Anschaffungsdatum ist; welche Anbieter die Ausführungen sauber dokumentieren, steht im Vergleich der Bitcoin-Sparpläne.
- Rechne vor jeder Realisierung die Kosten gegen. Gebühren und Spread können den Steuervorteil aufzehren, gerade bei kleineren Beträgen; die Konditionen der Anbieter findest du im Vergleich der besten Krypto-Börsen. Eine steuerlich motivierte Transaktion, die wirtschaftlich schadet, ist kein guter Tausch.
Die nüchterne Zusammenfassung: Dein Verlustvortrag läuft nicht ab. Er wird nur dann wertlos, wenn du nie wieder einen Gewinn erzielst, der in dieselbe Schublade passt. Ob das eintritt, hängt weniger vom Gesetzgeber ab als von deinem eigenen Verhalten in den nächsten Jahren.
(Stand: 16. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Steuerberatung. Kurse, Gesetzesvorhaben und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst und lass steuerliche Einzelfragen von einer steuerberatenden Person klären.)
Quellen: Paragraf 23 EStG und Paragraf 10d EStG in der Fassung von gesetze-im-internet.de.
Häufige Fragen zum Krypto-Verlustvortrag
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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