Euro-Guthaben auf der Kryptobörse: Worauf du nach der ESMA-Antwort zu MiCA-Artikel 70 achten solltest
Die europäische Wertpapieraufsicht ESMA hat am 16. Oktober 2026 präzisiert, wo ein Krypto-Dienstleister dein Euro-Guthaben halten darf. Ein Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz ist dabei nur eine Durchgangsstation von höchstens einem Geschäftstag.

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Wenn du Euro auf eine Kryptobörse überweist und sie dort liegen lässt, bis du kaufst, liegt dieses Geld irgendwo. Nicht bei dir, nicht in deiner Wallet, sondern auf einem Konto, das jemand anderes führt. Welches Konto das sein darf und auf wessen Namen es laufen muss, hat die europäische Wertpapieraufsicht ESMA am 16. Oktober 2026 in einer neuen Antwort präzisiert. Die Kurzfassung: Ein Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz ist eine Durchgangsstation für höchstens einen Geschäftstag, und das Konto bei der Bank muss auf den Namen der Börse lauten, nicht auf den des Dienstleisters dazwischen.
Was die ESMA am 16. Oktober zu Artikel 70 MiCA beantwortet hat
Die ESMA hat an diesem Tag fünf neue Fragen und Antworten veröffentlicht. Vier davon betreffen Crowdfunding-Plattformen und die Berechnung des aktiven Kontos nach der EMIR-3-Reform und sind für Privatanleger ohne Belang. Die fünfte, Q&A 2949, richtet sich an Krypto-Dienstleister und damit an jede Börse, bei der du ein Euro-Guthaben führst.
Gefragt hatte ein Marktteilnehmer zweierlei. Erstens: Darf ein zugelassener Krypto-Dienstleister Kundengelder vorübergehend auf einem Konto bei einem Zahlungsdienstleister ohne Banklizenz parken, etwa einem E-Geld-Institut oder einem Zahlungsinstitut? Zweitens: Dürfen die Gelder auch länger dort bleiben, wenn das Konto zwar bei einer echten Bank liegt, aber auf den Namen dieses Zahlungsdienstleisters läuft und technisch von dessen übrigen Konten getrennt ist?
Die ESMA antwortet auf die erste Frage mit einem eingeschränkten Ja und auf die zweite mit einem klaren Nein. Die Antwort trägt das Datum 6. Oktober 2026 und wurde zehn Tage später veröffentlicht.
Artikel 70 MiCA: Welche Pflicht die Verwahrung von Kundengeldern auslöst
Ein Krypto-Dienstleister – im Regelwerk CASP für Crypto-Asset Service Provider – ist jedes Unternehmen, das in der EU gewerblich Kryptowerte handelt, tauscht, verwahrt oder vermittelt und dafür eine MiCA-Zulassung braucht. Jede Börse, über die du in Deutschland legal kaufst, fällt darunter.
Artikel 70 der MiCA-Verordnung regelt, was so ein Unternehmen mit dem Geld seiner Kunden tun muss. Absatz 2 verlangt Vorkehrungen, die die Eigentumsrechte der Kunden an ihrem Geld sichern und verhindern, dass es für eigene Rechnung verwendet wird. Absatz 3 setzt darauf die eigentliche Pflicht: Das Geld gehört auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank.
Der Unterschied zur Kryptoseite ist wichtig. Für deine Coins gelten andere Absätze desselben Regelwerks. Artikel 70 betrifft nur den Euro, den du eingezahlt und noch nicht investiert hast, und den Euro, der nach einem Verkauf auf deinem Börsenkonto steht. Genau dieses Geld ist es, das bei einer Insolvenz der Börse die schwierigsten Fragen aufwirft. Wie die Aufsicht über diese Unternehmen ab 2027 organisiert wird, haben wir in unserer Übersicht zur ESMA-Direktaufsicht über Krypto-Anbieter beschrieben.
Die Ein-Tages-Frist: Wann das Geld bei einem Kreditinstitut liegen muss
Der erste Teil der ESMA-Antwort ist eine Erlaubnis mit kurzer Leine. Nimmt ein Krypto-Dienstleister Kundengeld entgegen, egal ob direkt vom Kunden oder von einem Dritten für ihn, darf er es vorübergehend auf einem Zahlungskonto bei einem Nicht-Bank-Zahlungsdienstleister halten. Während dieser Zeit muss er die Sicherungsanforderungen aus Artikel 70 Absatz 2 weiter erfüllen.
Dann kommt die Frist. Spätestens am Ende des Geschäftstags, der auf den Eingang des Geldes folgt, muss der Dienstleister es auf ein Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank legen. Das ist keine neue Regel, sie steht so in Artikel 70 Absatz 3. Neu ist die Klarstellung, dass die Zwischenstation bei einem E-Geld-Institut diese Frist nicht verlängert und nicht ersetzt.
Für dich als Anleger heißt das: Wenn du am Montag überweist, soll dein Geld spätestens mit Ablauf des Dienstags auf einem Bankkonto liegen. Was an Wochenenden und Feiertagen passiert, hängt daran, was im jeweiligen Land ein Geschäftstag ist. Eine Überweisung am Freitagabend kann nach dieser Lesart bis Montagabend unterwegs sein, ohne dass eine Regel verletzt wäre.

Warum ein Konto im Namen des Zahlungsdienstleisters nicht genügt
Der zweite Teil der Antwort ist der härtere. Die ESMA schreibt, das Konto bei der Bank oder der Zentralbank müsse unmittelbar auf den Namen des Krypto-Dienstleisters eröffnet und geführt werden – oder nach der jeweils anwendbaren rechtlichen Regelung zur Vermögenstrennung.
Ein Konto, das auf den Namen eines Nicht-Bank-Zahlungsdienstleisters läuft, erfüllt Artikel 70 Absatz 3 nach dieser Auslegung nicht. Die Begründung der Behörde ist eine juristische, aber sie hat handfeste Folgen: Der Krypto-Dienstleister hielte in dieser Konstruktion lediglich eine Forderung gegen den Zahlungsdienstleister, statt gegenüber dem Kreditinstitut selbst Kontoinhaber zu sein. Und das gilt laut ESMA ausdrücklich auch dann, wenn das Konto eigens für diesen einen Krypto-Dienstleister eingerichtet und technisch von allen anderen Konten getrennt wurde.
Eine Forderung ist ein Anspruch gegen ein Unternehmen. Ein Kontoguthaben ist ein Anspruch gegen die kontoführende Bank. Fällt zwischen dir und der Bank ein weiteres Unternehmen aus, musst du dich in dessen Insolvenzverfahren einreihen. Genau diese Reihe von Zwischenstationen will die Regel kurz halten.
Wie schnell so etwas praktisch wird, hat der Fall des Brokers Trive gezeigt, über den wir im September berichtet haben: Trive fror Kundengelder ein, Halter von Krypto-CFDs kamen nicht an ihr Geld. Je mehr Zwischenstationen zwischen deinem Geld und einem Bankkonto liegen, desto länger dauert die Klärung, wem was gehört.
E-Geld-Institut, Zahlungsinstitut, Kreditinstitut: Die drei Begriffe im Unterschied
Die Antwort der ESMA hängt an einer Unterscheidung, die im Alltag kaum jemand trifft. Der Blick darauf lohnt sich.
- Ein Kreditinstitut ist das, was man umgangssprachlich Bank nennt. Es hat eine Banklizenz, darf Einlagen des Publikums entgegennehmen und Kredite vergeben, und es ist Mitglied in einem gesetzlichen Einlagensicherungssystem.
- Ein E-Geld-Institut gibt elektronisches Geld aus und führt Zahlungskonten. Es darf keine Einlagen annehmen und vergibt keine Kredite aus Kundengeld. Es sichert Kundengelder stattdessen über Treuhandkonten oder Versicherungen ab.
- Ein Zahlungsinstitut wickelt Zahlungen ab, ohne selbst E-Geld auszugeben. Auch hier gibt es keine Banklizenz und keine klassische Einlagensicherung.
Alle drei sind beaufsichtigt, alle drei sind seriöse Geschäftsmodelle. Aber nur das erste ist nach Artikel 70 Absatz 3 ein zulässiger Dauerort für dein Euro-Guthaben bei einer Kryptobörse. Die beiden anderen dürfen nach der neuen Antwort nur die Durchgangsstation von höchstens einem Geschäftstag sein.
Einlagensicherung: Dein Euro-Guthaben auf der Börse ist kein Bankguthaben
Hier kommt der Punkt, an dem viele Anleger etwas annehmen, was die Regel nicht hergibt. Dass dein Geld am Ende auf einem Konto bei einer Bank landet, macht dich nicht zum Kunden dieser Bank. Vertragspartner bleibt die Börse.
Die gesetzliche Einlagensicherung in der EU deckt Einlagen bis 100.000 Euro je Kunde und Institut. Ob und wie sie greift, wenn ein Konto auf den Namen eines Dienstleisters geführt wird und viele Kundengelder bündelt, hängt an der konkreten rechtlichen Ausgestaltung des jeweiligen Kontos und an nationalem Recht. Die ESMA äußert sich in Q&A 2949 dazu nicht und beantwortet eine engere Frage: wer Kontoinhaber sein muss.
Gerade deshalb ist die Antwort für dich relevant. Je direkter der Weg zwischen deinem Geld und einem Kreditinstitut verläuft, desto weniger Parteien können dazwischen ausfallen. Wer sein Euro-Guthaben nicht dauerhaft auf einer Handelsplattform liegen lassen will, zieht es nach dem Kauf oder Verkauf ab – und bewahrt die Coins selbst auf. Welche Geräte dafür in Frage kommen, haben wir im Vergleich der Hardware-Wallets zusammengetragen.

Zinsen auf Kundengelder: Was Q&A 2486 den Kunden zuspricht
Die neue Antwort steht nicht allein, sondern knüpft an eine ältere an, die zeigt, wie eng die Aufsicht Artikel 70 insgesamt liest. In Q&A 2486, zuletzt am 18. Februar 2026 aktualisiert und von der Europäischen Kommission beantwortet, ging es um Zinsen.
Die Frage lautete, ob ein Krypto-Dienstleister Zinsen auf Kundengelder verdienen darf, die er auf einem Sparkonto bei einem Kreditinstitut hinterlegt. Die Antwort ist ein Nein. Nach dieser Auslegung sind CASPs verpflichtet, Kundengelder auf risikofreien Sparkonten zu hinterlegen, und dürfen daraus keine Zinsen für sich erzielen. Die Pflicht diene allein dem Schutz der Kunden. Jeder Zins, der aus der Erfüllung von Artikel 70 Absatz 3 entsteht, muss an den Kunden weitergegeben werden, denn die Einnahme stammt aus dessen Geld.
Das ist ein Unterschied zu dem, was einige Plattformen in anderen Rechtsordnungen tun, wo Zinserträge auf Kundeneinlagen ein eigener Ertragsposten sind. In der EU gehört dieser Ertrag nach der Lesart der Kommission dem Kunden. Ob und wie Börsen das umsetzen, steht in ihren Preis- und Leistungsverzeichnissen – und ist eine Frage, die sich zu stellen lohnt.
Was eine Q&A rechtlich bewirkt und was sie nicht ändert
Eine Einordnung gehört dazu, damit die Reichweite dieser Antworten nicht überschätzt wird. Die ESMA setzt ihren Q&As selbst einen Hinweis voran: Diese Antworten erläutern Vorschriften, die bereits im geltenden Recht stehen. Rechte und Pflichten erweitern sie nicht, zusätzliche Anforderungen führen sie nicht ein, und sie sollen Behörden wie Unternehmen lediglich bei der Anwendung helfen. Verbindlich auslegen kann Unionsrecht allein der Gerichtshof der Europäischen Union.
Praktisch hat das trotzdem Gewicht. Nationale Aufseher wie die BaFin orientieren sich an diesen Antworten, wenn sie Geschäftsmodelle prüfen. Ein Krypto-Dienstleister, der seine Kundengelder dauerhaft über ein Konto im Namen eines Zahlungsdienstleisters führt, muss nach dieser Antwort mit Nachfragen rechnen. Welche Pflichten aus einer MiCA-Lizenz insgesamt folgen, haben wir im Überblick zu den MiCA-Lizenzpflichten für Krypto-Unternehmen aufgeschlüsselt.
Die ESMA hat digitale Finanzen und Innovation zudem zur Aufsichtspriorität für 2027 erklärt. Klarstellungen dieser Art dürften also nicht die letzten gewesen sein. Eine andere, deutlich härtere Frist läuft bereits: Für Stablecoins ohne MiCA-Zulassung hat die Behörde den Plattformen bis zum 8. Januar 2027 Zeit gegeben, was wir in unserem Beitrag zur Stablecoin-Frist der ESMA eingeordnet haben.
Die Unterlagen deiner Börse: Wo die Verwahrstelle für Euro benannt ist
Du kannst nicht nachsehen, wo dein Geld heute Nacht liegt. Aber du kannst nachlesen, was deine Börse dazu zusagt. Drei Stellen lohnen sich.
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt es fast immer einen Abschnitt zu Kundengeldern oder zur Verwahrung von Geldmitteln. Dort steht, ob die Gelder auf Treuhand- oder Sammelkonten liegen und wer Kontoinhaber ist. In den Risikohinweisen steht, ob der Anbieter eine Einlagensicherung für Euro-Guthaben behauptet – und wenn er es nicht behauptet, ist das die Antwort. Im Preis- und Leistungsverzeichnis findest du, ob Zinsen auf Guthaben gutgeschrieben werden.
Wenn eine dieser Angaben fehlt oder unklar bleibt, ist das keine Anschuldigung, sondern ein Anlass zur Nachfrage beim Anbieter. Eine Liste der Plattformen, die eine MiCA-Zulassung in der EU vorweisen, findest du in unserer Übersicht der regulierten Kryptobörsen. Wer ohnehin vergleicht, achtet auf diesen Abschnitt in den Unterlagen genauso wie auf die Handelsgebühr.
Euro-Guthaben: Nach einem Geschäftstag muss die Bank es halten
Die Antwort der ESMA ändert für dich heute nichts an deinem Kontostand. Dafür schärft sie die Frage, die du deiner Börse stellen kannst, und gibt dir drei Schritte an die Hand.
- Lies nach, wer Kontoinhaber ist. Suche in den Geschäftsbedingungen deiner Plattform den Abschnitt zu Kundengeldern und prüfe, ob dort ein Kreditinstitut benannt wird und auf wessen Namen das Konto läuft. Ob deine Plattform überhaupt eine EU-Zulassung hat, siehst du in unserer Übersicht der regulierten Kryptobörsen.
- Halte den Euro-Bestand klein. Was du nicht investieren willst, muss nicht auf der Handelsplattform liegen. Ein Girokonto bei einer Bank unterliegt der Einlagensicherung, ein Börsenguthaben ist rechtlich etwas anderes. Die Pflichten, die eine Plattform mit MiCA-Lizenz trifft, stehen in unserer MiCA-Übersicht.
- Trenne Handeln und Aufbewahren. Coins, die du länger halten willst, gehören nicht dauerhaft auf eine Börse. Welche Hardware dafür taugt und was sie kostet, steht im Hardware-Wallet-Vergleich.
(Stand: 19. Oktober 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Häufige Fragen zu Kundengeldern bei Kryptobörsen
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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