Bitcoin ohne Anschaffungskosten: So besteuert Österreich
Bitcoin-Kaufpreis nicht mehr nachweisbar? So berechnet Österreich die KESt, wann pauschale Anschaffungskosten gelten und was Anleger tun können.




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Keine Anschaffungskosten mehr vorhanden: Wie Österreich Bitcoin-Gewinne besteuert
Alte Börsen geschlossen, CSV-Dateien verloren oder Bitcoin vor Jahren auf eine Hardware-Wallet übertragen: Gerade bei langjährigen Krypto-Anlegern fehlen beim späteren Verkauf häufig die ursprünglichen Anschaffungskosten.
Das bedeutet in Österreich nicht, dass der Gewinn automatisch steuerfrei bleibt. Im Gegenteil: Kann ein österreichischer KESt-abzugsverpflichteter Kryptodienstleister die tatsächlichen Steuerdaten nicht verwenden, sieht das Gesetz für den Steuerabzug einen pauschalen Ansatz der Anschaffungskosten vor. Gleichzeitig ist damit die steuerliche Angelegenheit noch nicht endgültig erledigt.

Welche Daten braucht die Kryptobörse?
Für den korrekten Kapitalertragsteuerabzug muss der österreichische Anbieter insbesondere die steuerlich relevanten Anschaffungsdaten kennen.
Dazu gehören vor allem:
- Anschaffungsdatum beziehungsweise Anschaffungszeitraum,
- tatsächliche Anschaffungskosten,
- Informationen über frühere steuerneutrale Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte.
Die Angaben können bereits beim Eingang der Bitcoin beim Anbieter übermittelt werden. Spätestens unmittelbar vor einer steuerpflichtigen Realisierung müssen sie jedoch vorliegen und plausibilisiert sein.
Das ist vor allem relevant, wenn Bitcoin ursprünglich auf einer ausländischen Börse gekauft oder über Jahre zwischen verschiedenen Wallets übertragen wurden.
Was passiert, wenn die Anschaffungskosten fehlen?
Kann der Anleger keine brauchbaren Anschaffungsdaten liefern oder sind die angegebenen Werte offensichtlich unplausibel, muss der österreichische Abzugsverpflichtete für den KESt-Abzug eine gesetzliche Pauschalregel anwenden.
Dabei werden die Anschaffungskosten grundsätzlich mit 50 Prozent des Veräußerungserlöses angesetzt. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass es sich um steuerpflichtiges Neuvermögen handelt.
Vereinfacht bedeutet das:
- Bitcoin-Verkauf: 40.000 Euro
- Pauschale Anschaffungskosten: 20.000 Euro
- Pauschaler Gewinn: 20.000 Euro
- KESt von 27,5 Prozent: 5.500 Euro
Damit entspricht der zunächst einbehaltene Steuerbetrag 13,75 Prozent des gesamten Verkaufserlöses. Die Pauschale kann günstig oder ungünstig ausfallen - je nachdem, wie hoch die tatsächlichen Anschaffungskosten waren.

Die pauschale KESt ist nicht automatisch die endgültige Steuer
Dieser Punkt ist besonders wichtig: Werden die Anschaffungskosten für den KESt-Abzug nur pauschal ermittelt, tritt grundsätzlich keine Abgeltungswirkung ein. Der Steuerabzug erledigt die Einkommensteuer daher nicht automatisch endgültig.
Die tatsächlichen Einkünfte müssen gegebenenfalls im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ermittelt werden. Das kann sowohl zugunsten als auch zulasten des Anlegers wirken.
Beispiel: Die tatsächlichen Anschaffungskosten waren höher
Ein Anleger verkauft Bitcoin für 40.000 Euro. Die Börse kennt den ursprünglichen Kaufpreis nicht und setzt pauschal 20.000 Euro Anschaffungskosten an. Dadurch werden 5.500 Euro KESt einbehalten. Später kann der Anleger jedoch nachweisen, dass er die Bitcoin tatsächlich für 30.000 Euro gekauft hat.
Der tatsächliche Gewinn beträgt damit nur:
- 40.000 – 30.000 = 10.000 Euro
Die tatsächliche Steuer bei 27,5 Prozent beträgt 2.750 Euro. Der zu hohe Steuerabzug kann entsprechend zu korrigieren sein.
Auch eine spätere Korrektur durch die Börse kann möglich sein
Wer die Dokumente erst nach dem Verkauf findet, muss nicht zwingend bis zur nächsten Steuererklärung warten. Das BMF hat 2025 klargestellt, dass ein österreichischer Kryptodienstleister einen zunächst pauschal vorgenommenen Kapitalertragsteuerabzug noch korrigieren kann, wenn die tatsächlichen Steuerdaten später erfolgreich übermittelt und plausibilisiert werden. Eine solche Korrektur ist grundsätzlich bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres möglich. Für Anleger bedeutet das: Fehlende Unterlagen sollten auch nach einem Verkauf weiter gesucht und möglichst schnell beim Anbieter eingereicht werden.
Pauschale oder Nachweis: der Unterschied am 40.000-Euro-Beispiel
Alle Werte stammen aus dem Rechenbeispiel weiter oben. Die Balkenlänge zeigt den Eurobetrag im Verhältnis zum Verkaufserlös von 40.000 Euro (100 Prozent).
Quelle: Rechenbeispiel im Artikel auf Basis der österreichischen KESt-Pauschalregel (50 Prozent des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten, 27,5 Prozent KESt). Stand: 19.08.2026.
Zum Steuer Tools VergleichWarum ein Wallet-Screenshot nicht unbedingt reicht
Eine Wallet zeigt, wie viele Bitcoin vorhanden sind und wann bestimmte Blockchain-Transfers stattgefunden haben. Sie beweist jedoch nicht automatisch, wie viel der Anleger ursprünglich für die Coins bezahlt hat. Zur Rekonstruktion können deshalb mehrere Quellen erforderlich sein:
- alte Börsenabrechnungen,
- CSV-Exporte,
- Banküberweisungen an Kryptobörsen,
- Kreditkartenabrechnungen,
- E-Mails mit Kaufbestätigungen,
- Blockchain-Transaktionen,
- frühere Steuerreports,
- Unterlagen aus Krypto-Steuersoftware
Besonders kompliziert kann die Rekonstruktion werden, wenn Bitcoin nicht direkt gegen Euro gekauft wurden, sondern beispielsweise aus einem früheren Tausch von Ether gegen Bitcoin stammen. Bei steuerneutralen Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäften werden die ursprünglichen Anschaffungskosten nämlich auf die erhaltenen Coins übertragen.

Mehrere Käufe erschweren die Berechnung
Wer Bitcoin über Jahre in mehreren Tranchen gekauft hat, benötigt nicht zwangsläufig den Preis jedes einzelnen später verkauften Satoshi. Für nacheinander erworbene Bitcoin derselben Art auf derselben Kryptowährungsadresse beziehungsweise Wallet gilt grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis.
Fehlen einzelne ältere Kaufdaten, kann dadurch allerdings die gesamte Durchschnittsberechnung betroffen sein. Pauschal angesetzte Anschaffungskosten werden dabei nicht in den normalen gleitenden Durchschnittspreis aufgenommen. Sie bleiben steuerlich getrennt.
Besonders heikel: möglicher Bitcoin-Altbestand
Noch wichtiger werden historische Belege, wenn die Bitcoin möglicherweise bereits vor dem 1. März 2021 angeschafft wurden.
Denn solche Coins können österreichischer Altbestand sein und damit unter völlig andere Steuerregeln fallen. Fehlen die entsprechenden Nachweise beim KESt-abzugsverpflichteten Anbieter, wird bei der gesetzlichen Pauschalberechnung dagegen von steuerpflichtigem Neuvermögen ausgegangen.
Ein alter Kontoauszug oder eine Börsenabrechnung kann in einem solchen Fall einen erheblichen steuerlichen Unterschied ausmachen. Wer behauptet, Bitcoin bereits 2019 oder 2020 gekauft zu haben, sollte dies deshalb möglichst anhand belastbarer Unterlagen dokumentieren können.
Fazit
Fehlende Bitcoin-Anschaffungskosten bedeuten in Österreich nicht, dass das Finanzamt automatisch den gesamten Verkaufserlös als Gewinn behandelt.
Für den KESt-Abzug gibt es vielmehr eine gesetzliche Pauschalregel: Kann der österreichische Kryptodienstleister die tatsächlichen Steuerdaten nicht verwenden, werden grundsätzlich 50 Prozent des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Auf den verbleibenden pauschalen Gewinn werden 27,5 Prozent KESt einbehalten.
Diese Berechnung ist jedoch nicht automatisch endgültig. Der pauschale KESt-Abzug entfaltet grundsätzlich keine Abgeltungswirkung. Werden die tatsächlichen Anschaffungskosten später nachgewiesen, kann eine Korrektur erforderlich beziehungsweise möglich sein.
Gerade bei größeren Bitcoin-Beständen lohnt es sich deshalb, alte Börsenkonten, Bankauszüge und Blockchain-Daten zu rekonstruieren, bevor die Coins verkauft werden.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.
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