Bitcoin auf mehreren Wallets: Wie Österreich die Anschaffungskosten ermittelt
Bitcoin auf mehreren Wallets verteilt? So ermittelt Österreich die Anschaffungskosten und den gleitenden Durchschnittspreis für die Steuer.




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Bitcoin auf mehreren Wallets: Wie Österreich die Anschaffungskosten ermittelt
Viele Bitcoin-Anleger verteilen ihre Bestände auf mehrere Wallets: ein Teil liegt auf einer Hardware-Wallet, ein anderer auf einer Kryptobörse, weitere Coins vielleicht auf einer zusätzlichen Adresse. Steuerlich stellt sich dann die Frage, ob Österreich alle Bitcoin zu einem gemeinsamen Durchschnittspreis zusammenfasst.
Hinweis zur Rechtslage: Dieser Beitrag behandelt Österreich. In Deutschland wird nach eigenen Regeln bestimmt, welche Coins bei einem Verkauf als veräußert gelten. Was dort gilt, steht in unserem Beitrag FIFO oder LIFO bei Krypto in Deutschland.
Die Antwort lautet grundsätzlich: nein. Nach der österreichischen Kryptowährungsverordnung wird der gleitende Durchschnittspreis grundsätzlich für Einheiten derselben Kryptowährung auf derselben Kryptowährungsadresse ermittelt. Werden die Coins auf einer Wallet verwahrt, kann stattdessen die gesamte Wallet als Bezugsgröße verwendet werden.
Mehrere Wallets können unterschiedliche Anschaffungskosten haben
Wer beispielsweise Bitcoin auf zwei getrennten Wallets hält, kann deshalb unterschiedliche steuerliche Durchschnittspreise haben.
Ein vereinfachtes Beispiel:
Wallet A
- 0,5 BTC für 10.000 Euro gekauft
- durchschnittliche Anschaffungskosten: 20.000 Euro je BTC
Wallet B
- 0,5 BTC für 25.000 Euro gekauft
- durchschnittliche Anschaffungskosten: 50.000 Euro je BTC
Die beiden Bestände werden grundsätzlich nicht automatisch zu einem gemeinsamen Anschaffungspreis von 35.000 Euro je Bitcoin zusammengeführt, nur weil beide Wallets derselben Person gehören. Maßgeblich ist die jeweilige Kryptowährungsadresse beziehungsweise – wenn entsprechend verwendet – die einzelne Wallet.
Was bedeutet „gleitender Durchschnittspreis“?
Werden Bitcoin derselben Art nacheinander gekauft und auf derselben Adresse gehalten, werden ihre Anschaffungskosten zusammengeführt.
Beispiel:
- 0,1 BTC für 2.000 Euro
- später 0,1 BTC für 4.000 Euro
Damit liegen insgesamt 0,2 BTC mit Anschaffungskosten von 6.000 Euro vor. Der steuerliche Durchschnittspreis beträgt somit 30.000 Euro je Bitcoin. Verkauft der Anleger anschließend einen Teil dieses Bestands, werden dessen Anschaffungskosten anhand dieses Durchschnittspreises ermittelt. Diese Regel gilt für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kryptowährungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.
Eine Börse kann die gesamte Wallet als Einheit behandeln
Die österreichischen Regeln lassen eine Besonderheit zu: Werden Bitcoin über eine Kryptowährungswallet verwahrt, kann der gleitende Durchschnittspreis alternativ für alle Einheiten derselben Kryptowährung innerhalb dieser Wallet berechnet werden.
Das kann relevant sein, wenn eine Wallet technisch mehrere Blockchain-Adressen verwendet. Hat ein KESt-abzugsverpflichteter Anbieter entschieden, die gesamte Wallet als Bezugsgröße zu verwenden, ist diese Berechnung laut Kryptowährungsverordnung auch für die spätere Einkommensteuerveranlagung maßgeblich. Damit lässt sich nicht nachträglich für die Steuererklärung einfach eine andere Berechnungsmethode auswählen.
Was passiert beim Transfer zwischen eigenen Wallets?
Die bloße Übertragung von Bitcoin von einer eigenen Wallet auf eine andere ist grundsätzlich keine steuerpflichtige Veräußerung. Die Coins werden weder gegen Euro noch gegen ein anderes Wirtschaftsgut getauscht. Die steuerlichen Anschaffungskosten gehen dadurch allerdings nicht verloren. Der Anleger muss weiterhin nachvollziehen können, welche Bitcoin mit welchen historischen Anschaffungskosten übertragen wurden.
Gerade bei Transfers zwischen mehreren Wallets ist deshalb eine saubere Dokumentation entscheidend. Die Blockchain zeigt zwar die Bewegung der Bitcoin, kennt aber nicht automatisch deren ursprünglichen Kaufpreis.
Vermischen sich die Anschaffungskosten auf der neuen Wallet?
Wer Bitcoin aus unterschiedlichen Quellen auf derselben Wallet zusammenführt, kann anschließend einen neuen gleitenden Durchschnittspreis für den dort befindlichen steuerlichen Neubestand erhalten.
Beispiel:
- 0,5 BTC mit Anschaffungskosten von 10.000 Euro werden auf Wallet C übertragen.
- Weitere 0,5 BTC mit Anschaffungskosten von 25.000 Euro landen ebenfalls dort.
Befinden sich anschließend beide Bestände auf derselben maßgeblichen Wallet beziehungsweise Adresse, werden die Anschaffungskosten für die relevanten Einheiten grundsätzlich zusammengeführt.
Gesamtbestand:
- 1 BTC
Gesamte Anschaffungskosten:
- 35.000 Euro
- Der neue gleitende Durchschnittspreis beträgt damit grundsätzlich 35.000 Euro je BTC.
Das zeigt: Ein steuerneutraler Wallet-Transfer kann zwar selbst keine Steuer auslösen, aber die spätere Berechnung der Anschaffungskosten beeinflussen.
Anschaffungskosten je Bitcoin im Rechenbeispiel
Balkenlänge maßstabsgetreu, Skala 0 bis 50.000 Euro je BTC.
Quelle: Rechenbeispiel aus diesem Artikel nach § 2 Kryptowährungsverordnung (Österreich). Vereinfachte Beispielwerte, keine Marktdaten. Stand: 18.08.2026.
Zum Steuer Tools VergleichAltbestand wird nicht einfach eingerechnet
Eine besonders wichtige Ausnahme betrifft Bitcoin, die bis einschließlich 28. Februar 2021 angeschafft wurden.
Solches Altvermögen wird nach der österreichischen Verwaltungspraxis nicht in den gleitenden Durchschnittspreis des steuerlichen Neuvermögens einbezogen. Befinden sich auf derselben Wallet sowohl Alt- als auch Neubestand, bleiben diese steuerlich grundsätzlich getrennt.
Das ist wichtig, weil Altbestand unter Umständen noch nach den früheren österreichischen Steuerregeln steuerfrei verkauft werden kann. Wer alte Bitcoin mit neu gekauften Coins auf derselben Wallet verwahrt, verliert den Altbestandsstatus daher nicht automatisch. Die historische Zuordnung muss allerdings nachweisbar bleiben.
Auch pauschal bewertete Bitcoin werden getrennt behandelt
Eine weitere Ausnahme betrifft Kryptowährungen, für die beim KESt-Abzug mangels verlässlicher Steuerdaten pauschale Anschaffungskosten angesetzt wurden. Solche Bestände fließen nach § 2 KryptowährungsVO ebenfalls nicht in den normalen gleitenden Durchschnittspreis ein.
Das kann beispielsweise relevant sein, wenn Bitcoin von einer ausländischen Börse auf einen österreichischen Kryptodienstleister übertragen wurden und die ursprünglichen Anschaffungskosten nicht rechtzeitig nachgewiesen werden konnten.
Mehrere Börsen bedeuten ebenfalls getrennte Datenbestände
Wer Bitcoin gleichzeitig bei mehreren Kryptobörsen hält, sollte ebenfalls nicht davon ausgehen, dass alle Anbieter einen gemeinsamen Durchschnittspreis berechnen.
Eine österreichische Plattform kennt grundsätzlich nur jene Bestände und Steuerdaten, die ihr selbst zur Verfügung stehen beziehungsweise vom Anleger übermittelt wurden.
Wer beispielsweise:
- Bitcoin bei einer österreichischen Börse,
- weitere BTC auf Binance oder Kraken,
- und zusätzliche Bitcoin auf einer Hardware-Wallet
hält, kann dadurch mehrere unterschiedliche steuerliche Kostenbasen besitzen.
Bei einem späteren Wechsel zwischen den Plattformen müssen die Anschaffungskosten deshalb mit dem jeweiligen Bestand mitgeführt und dokumentiert werden.
Diese Daten sollten Anleger dokumentieren
Wer mehrere Wallets verwendet, sollte mindestens festhalten:
- Anschaffungsdatum der Bitcoin
- ursprüngliche Anschaffungskosten in Euro
- jeweils erworbene BTC-Menge
- Wallet beziehungsweise Kryptowährungsadresse
- Transfers zwischen eigenen Wallets
- Transaktions-IDs
- Gebühren
- Alt- oder Neubestandsstatus
- frühere Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte
- gegebenenfalls vom österreichischen Anbieter verwendete Durchschnittspreise
Besonders wichtig ist, die Historie vor einer Zusammenführung mehrerer Wallets zu sichern.
Fazit
Österreich berechnet die Anschaffungskosten von Bitcoin nicht grundsätzlich über sämtliche Wallets eines Anlegers hinweg.
Für nacheinander erworbene Bitcoin derselben Art gilt grundsätzlich der gleitende Durchschnittspreis auf Ebene derselben Kryptowährungsadresse. Bei Wallets kann alternativ die gesamte Wallet als Bezugsgröße dienen.
Damit können Bitcoin auf unterschiedlichen Wallets zunächst verschiedene steuerliche Anschaffungskosten haben. Werden die Bestände später auf einer gemeinsamen Wallet zusammengeführt, kann sich für das dort gehaltene Neuvermögen ein neuer Durchschnittspreis ergeben.
Altbestand aus der Zeit vor März 2021 und bestimmte pauschal bewertete Bestände werden dabei nicht einfach in den normalen Durchschnittspreis einbezogen.
Für Anleger mit mehreren Börsen und Hardware-Wallets ist deshalb vor allem eines entscheidend: Die Anschaffungskosten müssen über jeden Transfer hinweg nachvollziehbar bleiben.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Die Bilder wurden mit KI erzeugt.
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