Bürgergeld und Bitcoin: Wie viel Krypto darfst du behalten?
Bitcoin und andere Coins zählen beim Bürgergeld als verwertbares Vermögen und werden mit dem Kurs am Tag der Antragstellung angesetzt. Seit der Reform hängt dein Freibetrag am Lebensalter, und die alte Karenzzeit für Geldvermögen gibt es nicht mehr.

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Ja, dein Krypto-Bestand zählt beim Bürgergeld als Vermögen. Er ist ein verwertbarer Vermögensgegenstand im Sinne des Sozialgesetzbuchs, er wird mit seinem Verkehrswert angesetzt, und er wird auf dieselben Freibeträge angerechnet wie Tagesgeld oder ein Aktiendepot. Was sich seit dem Sommer 2026 geändert hat: Die Freibeträge sind nicht mehr für alle gleich hoch, und die einjährige Schonfrist zu Beginn des Bezugs gibt es für Geldvermögen nicht mehr.
Dieser Artikel erklärt, wie viel du behalten darfst, welcher Tag über die Bewertung entscheidet, was du dem Jobcenter von dir aus sagen musst und auf welchen Wegen eine Behörde von Beständen erfährt, die du nicht angegeben hast. Alle Beträge stammen aus dem Gesetzestext selbst, nicht aus Ratgeberseiten.
Aus Bürgergeld wurde Grundsicherungsgeld: Was sich beim Vermögen geändert hat
Die Leistung, die umgangssprachlich weiter Bürgergeld heißt, trägt im Gesetz einen neuen Namen. Nach § 19 des Zweiten Sozialgesetzbuchs erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Grundsicherungsgeld. Der Behördenjargon und die Suchmaschinen hinken dem noch hinterher, die Bescheide nicht. Wer heute einen Antrag stellt, bekommt die neuen Regeln angewendet, auch wenn er nach dem alten Wort gesucht hat.
Wichtiger als der Name sind zwei Änderungen in der Sache. Erstens fällt die pauschale Karenzzeit für Vermögen weg. Früher blieb Vermögen im ersten Jahr des Bezugs bis zu einer hohen Grenze unangetastet, und erst danach griffen die eigentlichen Freibeträge. Diese Schonfrist gilt nach § 12 SGB II heute nur noch für selbst genutztes Wohneigentum: Ein Haus oder eine Eigentumswohnung, in der du selbst wohnst, bleibt während der Karenzzeit unabhängig von Wert und Größe außen vor. Für Depots, Sparbücher und Coins gibt es diesen Puffer nicht mehr. Deine Freibeträge gelten vom ersten Tag an.
Zweitens hängt die Höhe des Freibetrags jetzt am Lebensalter. Das ist für Krypto-Halter kein Detail am Rand, weil es den Unterschied zwischen einem unangetasteten und einem einzusetzenden Bestand ausmachen kann, ohne dass sich an deinem Bestand irgendetwas geändert hat.
Die Vermögensfreibeträge nach § 12 SGB II: Was dein Alter entscheidet
Ein Freibetrag ist der Betrag, den du behalten darfst, bevor überhaupt etwas angerechnet wird. § 12 Absatz 2 SGB II staffelt ihn nach dem Lebensalter, und zwar für jede Person der Bedarfsgemeinschaft einzeln:
| Alter | Freibetrag je Person |
|---|---|
| bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres | 5.000 Euro |
| ab dem 31. Lebensjahr | 10.000 Euro |
| ab dem 41. Lebensjahr | 12.500 Euro |
| ab dem 51. Lebensjahr | 20.000 Euro |
Der höhere Betrag gilt laut Gesetz ab Beginn des Monats, in dem du die jeweilige Altersgrenze erreichst. Wer am 20. eines Monats 41 wird, hat also bereits ab dem Ersten desselben Monats 12.500 Euro frei. Bei einem Bestand, der knapp über einer Schwelle liegt, kann dieser eine Monat den Ausschlag geben.
Rechne es an einem Bestand durch. Bitcoin notierte am 24. September 2026 bei rund 74.100 Euro (CoinGecko). Ein Viertel Bitcoin entspricht damit etwa 18.500 Euro. Für eine alleinstehende Person von 35 Jahren mit einem Freibetrag von 10.000 Euro liegen rund 8.500 Euro über der Grenze und sind einzusetzendes Vermögen. Dieselben 0,25 BTC sind bei einer 52-jährigen Person mit 20.000 Euro Freibetrag vollständig geschützt.
Übertragbare Freibeträge: Wie die Bedarfsgemeinschaft zusammenrechnet
Eine Bedarfsgemeinschaft ist im Sozialrecht der Kreis der Personen, die gemeinsam für den Lebensunterhalt einstehen, typischerweise Partner und minderjährige Kinder im Haushalt. Für das Vermögen gilt dort eine Regel, die viele übersehen: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen werden nach § 12 Absatz 2 SGB II auf die Person übertragen, deren Vermögen die eigene Grenze reißt.
Ein Paar, 34 und 52 Jahre alt, bringt zusammen 10.000 plus 20.000 Euro mit, also 30.000 Euro. Liegt das gesamte Vermögen allein im Wallet der jüngeren Person, ist das unschädlich, solange die Summe unter 30.000 Euro bleibt. Der ungenutzte Freibetrag der älteren Person wandert rechnerisch hinüber. Wer seine Coins vor einem Antrag hektisch auf den Partner überträgt, gewinnt damit also nichts, was ihm das Gesetz nicht ohnehin schon gibt, und handelt sich womöglich Fragen ein.
Übersehen wird auch die zweite Hälfte der Rechnung: Neben dem Freibetrag stehen in § 12 Absatz 1 SGB II Gegenstände, die von vornherein nicht als Vermögen gelten. Dazu gehören angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede erwerbsfähige Person der Bedarfsgemeinschaft, für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge und staatlich geförderte Altersvorsorge. Ein Krypto-Bestand fällt unter keine dieser Ausnahmen, auch dann nicht, wenn du ihn für dich selbst als Altersvorsorge ansiehst. Die Nummer 4 des Absatzes schützt zwar Vermögen, das ausdrücklich als Altersvorsorge bezeichnet wird, aber nur für Zeiten hauptberuflicher Selbstständigkeit ohne Beiträge zur Rentenversicherung und nur bis zu einem gesetzlich errechneten Höchstbetrag je angefangenem Jahr.

Verkehrswert am Stichtag: Warum der Tag der Antragstellung über deinen Anspruch entscheidet
§ 12 Absatz 3 SGB II enthält den Satz, der bei schwankenden Kursen am meisten wiegt. Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen, und maßgebend für die Bewertung ist der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung gestellt wird. Erwirbst du Vermögen erst später, zählt der Zeitpunkt des Erwerbs.
Der Verkehrswert ist der Preis, der sich am Markt erzielen ließe. Bei einem Coin mit laufendem Börsenhandel ist das der Kurs an diesem Tag, nicht dein Einstandspreis und nicht der Stand von vorletzter Woche. Für dich folgt daraus dreierlei, und der dritte Punkt ist der, an dem in der Praxis Rückforderungen entstehen.
Der Stichtag ist ein Tag, kein Durchschnitt. Ein Bestand, der im Monatsmittel unter dem Freibetrag liegt, kann am Tag der Antragstellung darüber liegen und dann in voller Höhe zählen. Umgekehrt gilt dasselbe zu deinen Gunsten. Weiter: Jeder Weiterbewilligungsantrag setzt einen neuen Stichtag. Ein Bestand, der beim Erstantrag unauffällig war, kann bei der Verlängerung über der Grenze liegen, wenn der Kurs inzwischen gestiegen ist. Und schließlich wirkt die Regel auch in die andere Richtung. Wer während des Bezugs Coins erwirbt, etwa aus Staking-Erträgen oder einem Airdrop, hat zum Zeitpunkt des Zuflusses neues Vermögen, das er nach § 60 SGB I unverzüglich melden muss.
Wer seinen Bestand über mehrere Wallets und Börsen verteilt hält, sollte für den Stichtag eine nachvollziehbare Gesamtaufstellung parat haben. Ein Portfolio-Tracker mit Steuerauswertung liefert genau diese Momentaufnahme mit Datum, Kurs und Quelle, und du brauchst sie ohnehin ein zweites Mal für das Finanzamt.
Welche Krypto-Bestände als verwertbar gelten und welche nicht
Verwertbar heißt im Sozialrecht: Du kannst den Gegenstand innerhalb einer absehbaren Zeit zu Geld machen oder beleihen. Bei einem liquiden Coin auf einer handelsüblichen Börse ist das unstrittig. Interessant sind die Randfälle.
Gesperrte, verpfändete und illiquide Bestände
Coins, die für eine feste Laufzeit im Staking gebunden sind, lassen sich nicht sofort verkaufen. Das mindert ihren Wert aber nicht, und eine Bindung über wenige Wochen macht sie nicht unverwertbar. Anders liegt es bei langen Sperrfristen ohne Kündigungsmöglichkeit oder bei Token ohne funktionierenden Markt. Hier kommt es auf den Einzelfall an, und hier lohnt es, die Sperre schriftlich zu belegen, statt sie nur zu behaupten.
Besondere Härte
§ 12 Absatz 1 Nummer 7 SGB II nimmt Sachen und Rechte aus, deren Verwertung eine besondere Härte bedeuten würde. Das ist eine enge Ausnahme für Fälle, in denen ein Verkauf wirtschaftlich unzumutbar wäre, etwa bei einem Verkauf deutlich unter Wert in einer erzwungenen Situation. Auf einen Kursverlust seit dem Kauf lässt sich das in aller Regel nicht stützen. Wer sich darauf berufen will, sollte das mit einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt für Sozialrecht besprechen, bevor er es in den Antrag schreibt.
Schulden
Vermögen wird grundsätzlich brutto betrachtet. Ein Kredit auf dem Girokonto saldiert sich nicht automatisch gegen ein Wallet. Wer Coins als Sicherheit für ein Darlehen hinterlegt hat, sollte die Verpfändung belegen können, weil sie die Verwertbarkeit tatsächlich einschränkt. Wie Kredite mit Coins als Pfand steuerlich und zivilrechtlich wirken, steht im Beitrag Bitcoin beleihen: Steuer und Haltefrist.
Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I: Was du dem Jobcenter angeben musst
Die Pflicht, Krypto anzugeben, steht nicht im SGB II, sondern eine Ebene höher. Nach § 60 Absatz 1 des Ersten Sozialgesetzbuchs hat, wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Dazu kommt die Pflicht, Änderungen in den Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen, und die Pflicht, Beweismittel zu benennen und auf Verlangen vorzulegen.
Das ist bewusst weit formuliert. Es kommt nicht darauf an, ob im Antragsformular ausdrücklich nach Kryptowährungen gefragt wird. Erheblich ist, was den Anspruch beeinflussen kann, und Vermögen kann ihn beeinflussen. Die Frage nach vorhandenem Vermögen deckt Coins genauso ab wie ein Sparbuch, auch wenn das Wort im Vordruck fehlt.
Unverzüglich meldepflichtig ist danach auch, was sich während des Bezugs ändert: ein Zufluss aus Staking oder Lending, ein Airdrop, eine Erbschaft in Coins, ein Verkauf, der Geld aufs Konto bringt. Wer einen geerbten Bestand erst Monate später meldet, bekommt zusätzlich ein Nachweisproblem, weil er Haltedauer und Anschaffungskosten des Erblassers rekonstruieren muss. Wie das geht, steht im Beitrag Bitcoin geerbt: Haltedauer und Kaufpreis nachweisen.

Wie das Jobcenter von deinen Coins erfährt
Viele gehen davon aus, ein selbst verwahrtes Wallet sei für eine Behörde unsichtbar. Das trifft für das Wallet selbst zu und für den Weg dorthin schon lange nicht mehr. Drei Kanäle sind dafür verantwortlich, und sie greifen unabhängig voneinander.
Der automatisierte Datenabgleich, und was er nicht kann
Nach § 52 SGB II gleichen die Bundesagentur und die kommunalen Träger die Daten der Leistungsbeziehenden viermal im Jahr automatisch ab, zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober. Dieser Abgleich sucht nach Renten, nach Zeiten der Versicherungspflicht, nach Leistungen anderer Träger und nach Daten zu Freistellungsaufträgen, die dem Bundeszentralamt für Steuern gemeldet wurden. Krypto-Bestände erfasst er nicht. Wer daraus schließt, ein Wallet bleibe unentdeckt, zieht den falschen Schluss, weil der Abgleich nur der erste von drei Wegen ist.
Der Kontenabruf beim Bundeszentralamt für Steuern
§ 93 Absatz 8 der Abgabenordnung erlaubt es ausdrücklich den für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Behörden, beim Bundeszentralamt für Steuern Kontostammdaten abzurufen. Voraussetzung ist, dass es zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erforderlich ist und dass ein vorheriges Auskunftsersuchen an dich selbst nicht zum Ziel geführt hat oder keinen Erfolg verspricht. Der Abruf liefert keine Kontostände und keine Wallet-Adressen, sondern die Stammdaten der Konten und Depots, die bei deutschen Kreditinstituten auf deinen Namen laufen.
Für Krypto ist das trotzdem der wirksamste Kanal, weil fast jeder Bestand über ein Bankkonto entstanden ist. Wer Euro an eine Börse überweist und später Euro zurückbekommt, hinterlässt auf dem Kontoauszug eine Spur, die zur Börse führt. Von dort führt § 60 Absatz 2 SGB II weiter: Wer für eine leistungsbeziehende Person Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, muss der Agentur für Arbeit auf Verlangen Auskunft erteilen. Eine Börse, die deine Coins verwahrt, fällt unter diese Vorschrift.
Die Meldepflicht der Krypto-Dienstleister seit 2026
Der dritte Kanal ist neu. Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz hat Deutschland die EU-Richtlinie DAC8 umgesetzt, die auf dem internationalen Rahmenwerk CARF aufsetzt. Seit dem 1. Januar 2026 müssen meldepflichtige Anbieter von Krypto-Dienstleistungen Daten ihrer Nutzer erheben und an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln, das sie mit den Steuerbehörden der anderen Mitgliedstaaten austauscht. Der erste Meldezeitraum ist das Kalenderjahr 2026, übermittelt wird im Jahr darauf.
Gemeldet werden Identifikationsdaten sowie aggregierte Angaben zu Käufen, Verkäufen und Transfers je Kryptowert. Das ist zunächst ein steuerliches Verfahren und kein Sozialdatenabgleich, und ein Jobcenter bekommt diese Meldungen nicht automatisch auf den Tisch. Es verschiebt aber den Ausgangspunkt: Ein Bestand, der gegenüber dem Finanzamt aktenkundig ist, ist im Konfliktfall auch gegenüber einer anderen Behörde belegbar. Was das steuerlich bedeutet, ist im Beitrag Krypto in der Steuererklärung: wo eintragen ausführlich beschrieben.
Wenn du Krypto einsetzen musst: Haltefrist, § 23 EStG und die doppelte Falle
Liegt dein Bestand über dem Freibetrag, verlangt das Jobcenter, dass du den übersteigenden Teil einsetzt, bevor Leistungen fließen. In der Praxis heißt das verkaufen. Genau hier treffen zwei Regelwerke aufeinander, die nichts voneinander wissen.
Steuerlich gelten Coins als andere Wirtschaftsgüter im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG. Ein Verkauf innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist ein privates Veräußerungsgeschäft, der Gewinn ist steuerpflichtig. Nach Ablauf eines Jahres ist er steuerfrei. Wer also unter Zeitdruck verkauft, weil das Jobcenter auf den Einsatz des Vermögens besteht, kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen, den er bei etwas mehr Geduld nicht gehabt hätte.
Die zweite Hälfte der Falle: Der Verkaufserlös ist im Monat des Zuflusses kein Einkommen, sondern bleibt Vermögen, weil er aus einem vorhandenen Vermögensgegenstand stammt. Er wird also nicht zusätzlich als Einkommen angerechnet. Der Gewinn daraus kann aber im Folgejahr eine Steuerzahlung auslösen, für die dann kein Geld mehr da ist. Wer verkaufen muss, sollte deshalb die voraussichtliche Steuer aus dem Erlös zurücklegen, bevor er den Rest verbraucht. Welche Wege es für den Verkauf gibt und wo die Gebühren liegen, ist ein eigenes Thema, und die Unterschiede sind bei einem erzwungenen Verkauf nicht nebensächlich.
Einen Punkt solltest du dabei nicht übersehen: Reihenfolge und Zeitpunkt darfst du in Grenzen selbst bestimmen. Wenn ein Teil deiner Coins die Jahresfrist bereits überschritten hat und ein anderer nicht, ist es in aller Regel günstiger, zuerst die älteren zu verkaufen. Das Sozialrecht schreibt dir nicht vor, welche Einheiten du veräußerst, es interessiert sich nur für das Ergebnis.
Was passiert, wenn du Krypto verschweigst
Wird ein nicht angegebener Bestand später bekannt, hebt die Behörde den Bewilligungsbescheid für die betroffenen Zeiträume auf und fordert die gezahlten Leistungen zurück. Die Rückforderung bemisst sich nach dem, was dir bei korrekter Angabe zugestanden hätte, und sie kann mehrere Bewilligungsabschnitte umfassen. Hinzu kommt, dass unvollständige Angaben über Vermögen ein Bußgeld- oder Strafverfahren nach sich ziehen können.
Das ist der teure Weg, und er ist vermeidbar. Der günstige Weg ist eine vollständige Angabe mit sauberen Belegen, bei der du im Zweifel selbst darlegst, warum ein Bestand deiner Ansicht nach nicht oder nur teilweise zu berücksichtigen ist. Eine Behörde, die einen Sachverhalt vollständig vorgelegt bekommt, entscheidet über eine Rechtsfrage. Eine Behörde, die einen Bestand selbst findet, entscheidet über deine Glaubwürdigkeit.
Wenn ein Bescheid dich in der Sache falsch behandelt, steht dir der Widerspruch offen, in aller Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe. Die Frist steht im Bescheid selbst. Kostenlose Beratung gibt es bei den Sozialverbänden und bei unabhängigen Beratungsstellen, und bei größeren Beträgen ist ein Fachanwalt für Sozialrecht das Geld wert.
Belege vorbereiten: Was du vor dem Antrag zusammenstellen solltest
Der Aufwand steckt im Nachweisen, kaum im Ausfüllen. Stelle deshalb vor dem Antrag zusammen, was du ohnehin brauchen wirst.
- Eine Aufstellung aller Bestände je Coin und je Aufbewahrungsort, mit dem Stand zum Tag der Antragstellung.
- Den Kurs dieses Tages je Coin, mit Quelle und Uhrzeit des Abrufs, damit der angesetzte Verkehrswert nachvollziehbar ist.
- Die Anschaffungsdaten, also Datum, Menge und Kaufpreis, weil sie über die steuerliche Jahresfrist entscheiden.
- Belege für Sperren, Verpfändungen oder Bindungen, die die Verwertbarkeit tatsächlich einschränken.
- Die Kontoauszüge, aus denen Ein- und Auszahlungen an Börsen hervorgehen, weil das ohnehin der Weg ist, über den nachgefragt wird.
Bestände in Selbstverwahrung solltest du dabei genauso aufführen wie Guthaben auf einer Börse. Eine Behörde kann eine Wallet-Adresse nicht selbst ermitteln, und die fehlende Meldung wiegt später schwerer als der Bestand. Wenn du Coins bisher ausschließlich auf Handelsplattformen liegen hast, ist die Übertragung auf eine eigene Hardware-Wallet im Übrigen kein Weg, Vermögen zu verbergen. Der Umzug der Coins ändert nichts an der Angabepflicht und nichts an der Bewertung, er ändert nur, wer die Schlüssel hält.
Abgrenzung: Pfändung, Insolvenz und Grundsicherung sind drei verschiedene Verfahren
Die Freibeträge des SGB II gelten ausschließlich für Sozialleistungen. Wenn ein privater Gläubiger auf dein Vermögen zugreift, gelten die Pfändungsfreigrenzen der Zivilprozessordnung, und die Beträge sind andere. Ein Bestand, der beim Grundsicherungsgeld geschützt ist, kann von einem Gerichtsvollzieher trotzdem verwertet werden. Wie ein Zugriff auf Coins praktisch abläuft, steht im Beitrag Bitcoin-Pfändung und Zwangsvollstreckung.
Ebenso wenig übertragbar sind die Regeln der Privatinsolvenz und die der Sozialhilfe nach dem Zwölften Sozialgesetzbuch, die eine eigene Vermögenssystematik kennt. Wer mehrere dieser Verfahren gleichzeitig am Hals hat, sollte sie getrennt prüfen lassen, weil eine Angabe im einen Verfahren im anderen ganz andere Folgen haben kann.
Krypto und Bürgergeld: Was du daraus mitnimmst
- Rechne deinen Freibetrag nach deinem Alter aus, nicht nach dem, was du irgendwo gelesen hast. Zwischen 5.000 und 20.000 Euro je Person liegen vier Stufen, und in einer Bedarfsgemeinschaft werden ungenutzte Freibeträge übertragen. Erstelle dann eine Bestandsaufstellung zum geplanten Antragstag, am einfachsten mit einem Portfolio-Tracker mit Steuerauswertung, der Kurs, Datum und Quelle mitliefert.
- Gib alle Bestände vollständig an und melde jede Veränderung sofort. Die Pflicht dazu ergibt sich aus § 60 SGB I, unabhängig davon, ob das Formular nach Kryptowährungen fragt. Belege deine Zahlen lieber einmal zu viel, und halte die Kontoauszüge bereit, aus denen die Überweisungen an Börsen hervorgehen. Wo die Angaben in der Steuererklärung hingehören, zeigt der Beitrag Krypto in der Steuererklärung: wo eintragen.
- Prüfe vor einem erzwungenen Verkauf die Jahresfrist. Coins, die du länger als ein Jahr hältst, kannst du nach § 23 EStG steuerfrei veräußern. Verkaufe im Zweifel zuerst die ältesten Einheiten, vergleiche vorher die Verkaufswege und ihre Gebühren, und lege die voraussichtliche Steuer aus dem Erlös zurück, bevor du den Rest einsetzt.
(Stand: 24. September 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung und keine Rechtsberatung. Gesetzeslage, Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst und lass deinen Einzelfall im Zweifel von einer Beratungsstelle oder einem Fachanwalt prüfen.)
Quellen im Gesetzestext: § 12 SGB II – Zu berücksichtigendes Vermögen und § 60 SGB I – Angabe von Tatsachen.
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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