E-Evidence-Verordnung ab 18. August: Welche Nutzerdaten Ermittler bei Krypto-Börsen anfordern können
Ab dem 18. August 2026 können Staatsanwaltschaften Nutzerdaten direkt bei Diensteanbietern in anderen EU-Staaten anfordern, ohne den Umweg über die Rechtshilfe. Artikel 2 der Verordnung enthält allerdings eine Bereichsausnahme für Finanzdienstleistungen, und das deutsche Umsetzungsgesetz begrenzt die Rolle der Finanzbehörden auf das Steuerstrafverfahren.

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Am 18. August 2026 wird eine EU-Verordnung anwendbar, die drei Jahre lang kaum jemanden außerhalb von Fachkanzleien beschäftigt hat. Die Verordnung (EU) 2023/1543 über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen für elektronische Beweismittel in Strafsachen, kurz E-Evidence, erlaubt es einer Staatsanwaltschaft, sich direkt an einen Diensteanbieter in einem anderen Mitgliedstaat zu wenden. Der Weg über die Rechtshilfe zwischen den Justizbehörden entfällt damit für einen Teil der Fälle.
In der deutschsprachigen Krypto-Berichterstattung ist die Regel zuletzt meist mit der Zuspitzung angekommen, Ermittler könnten ab Dienstag ohne Umweg auf Konten bei Krypto-Börsen zugreifen. Das hält dem Verordnungstext nicht stand. In Artikel 2 steht eine Bereichsausnahme, die genau hier greift, und das deutsche Umsetzungsgesetz enthält eine zweite Einschränkung, die das Finanzamt betrifft.
Grundlage dieser Einordnung sind der Verordnungstext bei EUR-Lex und das deutsche Umsetzungsgesetz bei gesetze-im-internet.de, beide am 16. August 2026 abgerufen.
E-Evidence-Verordnung ab 18. August 2026: Was an diesem Tag wirksam wird
Die Verordnung stammt vom 12. Juli 2023 und wurde zusammen mit der Richtlinie (EU) 2023/1544 verabschiedet. Die Verordnung regelt die Anordnungen, die Richtlinie sorgt dafür, dass jeder betroffene Diensteanbieter im Binnenmarkt einen erreichbaren Ansprechpartner hat. Die dreijährige Übergangszeit endet am 18. August 2026.
Für Anbieter, die am 18. Februar 2026 bereits in der EU tätig waren, läuft an diesem Tag zugleich die Frist ab, mindestens einen Adressaten zu benennen: eine Niederlassung oder einen rechtlichen Vertreter in der EU, an den eine Anordnung zugestellt werden kann. Wer keinen benennt, riskiert ein Bußgeldverfahren.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Weg und Befugnis. Was Ermittler inhaltlich dürfen, richtet sich weiter nach dem Strafverfahrensrecht des anordnenden Staates. Neu ist der Weg dorthin: Eine französische Staatsanwaltschaft muss nicht mehr über ein deutsches Gericht gehen, um an Daten zu kommen, die bei einem Anbieter mit Sitz in Deutschland liegen.
Herausgabeanordnung und Sicherungsanordnung: Die zwei Instrumente der Verordnung
Die Verordnung kennt zwei Anordnungen, die oft in einem Atemzug genannt werden, obwohl sie Unterschiedliches bewirken. Die Europäische Herausgabeanordnung verlangt vom Adressaten, bestimmte gespeicherte Daten an die anordnende Behörde zu übermitteln. Die Europäische Sicherungsanordnung verlangt weniger und steht in der Praxis trotzdem oft am Anfang: Der Anbieter muss vorhandene Daten vor der Löschung bewahren, damit sie später auf einer eigenen Rechtsgrundlage angefordert werden können. Am Konto des Kunden verändert sich dabei nichts.
Beide Anordnungen ergehen in einem konkreten Strafverfahren. Eine Bestandsabfrage ins Blaue hinein, bei der eine Behörde einen ganzen Kundenstamm abgleichen lässt, deckt die Verordnung nicht ab.
Warum der Wegfall des Rechtshilfewegs der eigentliche Kern ist
Der Rechtshilfeweg zwischen zwei Mitgliedstaaten dauerte häufig Monate. Bei Daten, die nach den Speicherfristen eines Anbieters nach Wochen gelöscht werden, lief eine Ermittlung damit ins Leere. Der Preis für die Abkürzung: Die Kontrolle durch die Justiz des Staates, in dem die Daten liegen, entfällt in Teilen.
Artikel 2 Nummer 3: Die Bereichsausnahme für Finanzdienstleistungen
Der entscheidende Satz für alle, die Krypto über einen Anbieter halten, steht in der Begriffsbestimmung. Artikel 2 Nummer 3 definiert den Diensteanbieter als jede Person, die bestimmte Dienstleistungskategorien anbietet, und zwar wörtlich „ausgenommen Finanzdienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2006/123/EG“.
Diese Ausnahme schneidet einen ganzen Sektor aus dem Anwendungsbereich heraus. Die Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG nimmt an der genannten Stelle Bank-, Kredit-, Versicherungs-, Wertpapier- und Zahlungsdienstleistungen aus, und die E-Evidence-Verordnung greift diesen Katalog auf.
Was daraus für eine MiCA-zugelassene Krypto-Börse folgt, lässt sich nicht pauschal beantworten. Der Verweis geht auf einen Katalog aus dem Jahr 2006, in dem Kryptowerte-Dienstleistungen naturgemäß nicht vorkommen. Ob ein Anbieter unter die Ausnahme fällt, ist deshalb Frage des Einzelfalls; die auf Kryptorecht spezialisierte Kanzlei Winheller hält in ihrer Auswertung ebenfalls eine Einzelfallprüfung für notwendig.
Praktisch heißt das zweierlei. Handel, Verwahrung und Zahlungsabwicklung sprechen für die Ausnahme, weil sie den klassischen Finanzdienstleistungen am nächsten stehen. Nebenfunktionen ohne Bezug zum Finanzgeschäft können erfasst sein, etwa ein integrierter Chat, ein Nutzerforum oder ein Dokumentenspeicher. Die Ausnahme hängt am einzelnen Dienst und nicht am Firmenschild. Ein regulierter Anbieter mit europäischer Zulassung steht damit nicht automatisch außerhalb der Verordnung.

Teilnehmerdaten, Verkehrsdaten und Inhaltsdaten: Drei Kategorien mit drei Hürden
Fällt ein Anbieter in den Anwendungsbereich, entscheidet die Datenkategorie über die Höhe der Hürde.
Teilnehmerdaten sind die Stammdaten eines Kontos: Name, Anschrift, Anmeldedaten und was sonst zur Identifizierung des Nutzers nötig ist. Anforderbar sind sie bei jeder Straftat, unabhängig von deren Schwere. Bei einem Anbieter mit Geldwäschepflichten sind das genau die Daten aus der Kontoeröffnung.
Verkehrsdaten beschreiben, wer wann mit wem kommuniziert hat, ohne den Inhalt preiszugeben. Inhaltsdaten sind der Inhalt selbst. Für diese beiden Kategorien verlangt die Verordnung, dass die Tat im anordnenden Staat mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens drei Jahren geahndet wird oder zu bestimmten in der Verordnung aufgezählten Deliktsgruppen gehört.
Die Identität hinter einem Konto ist damit die am leichtesten erreichbare Information. Alles darüber hinaus verlangt eine Straftat von einigem Gewicht.
Zehn Tage und acht Stunden: Die Fristen für den Adressaten
Bei der Herausgabeanordnung übermittelt der Adressat die angeforderten Daten spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt direkt an die anordnende Behörde. In begründeten Notfällen verkürzt sich die Frist auf acht Stunden. Eine Sicherungsanordnung ist unverzüglich umzusetzen.
Acht Stunden bedeuten für Anbieter eine Erreichbarkeit rund um die Uhr. Für dich als Kunde zählt vor allem: Zwischen dem Eingang einer Anordnung und der Übermittlung deiner Daten können wenige Stunden liegen. Eine Vorwarnung ist nicht vorgesehen, und bei laufenden Ermittlungen kann die Unterrichtung des Betroffenen zurückgestellt werden.
EBewMG und Bundesamt für Justiz: Wie Deutschland die Verordnung umsetzt
Deutschland hat die Richtlinie mit dem Gesetz über Europäische Herausgabe- und Sicherungsanordnungen zu elektronischen Beweismitteln umgesetzt, kurz EBewMG, verkündet im März 2026. Teil 2 mit der Benennung der Adressaten gilt seit dem 13. März 2026; die übrigen Vorschriften treten zum 18. August 2026 in Kraft.
Wie frisch diese Rechtslage ist, zeigt ein Detail aus dem Volltext. Beim Abruf bei gesetze-im-internet.de am 16. August 2026 trugen die Paragrafen 7 bis 17, also der gesamte Teil 3 mit dem Verfahren, sowie Paragraf 19 noch den Vermerk „zukünftig in Kraft“. Das Verfahrensrecht, das ab Dienstag angewandt wird, war am Sonntag davor amtlich noch nicht als geltendes Recht ausgewiesen.
Zuständig ist das Bundesamt für Justiz. Es überwacht als zentrale Behörde die Pflichten der Diensteanbieter und kann Verstöße als Ordnungswidrigkeit ahnden; Paragraf 18 EBewMG enthält den Bußgeldkatalog. Paragraf 2 Absatz 2 EBewMG stellt klar, dass die Befugnisse deutscher Ermittlungsbehörden gegenüber inländischen Anbietern unberührt bleiben. Für inländische Sachverhalte ändert sich also wenig; der Zweck ist der grenzüberschreitende Fall.
Finanzamt und Steuerstrafverfahren: Warum das Besteuerungsverfahren außen vor bleibt
Die zweite häufige Verwechslung betrifft die Steuerverwaltung. Das EBewMG bezieht Finanzbehörden ein, aber nur in einer eng umrissenen Rolle: dann, wenn sie ein Steuerstrafverfahren selbstständig führen. Dort handelt das Finanzamt als Strafverfolgungsbehörde, und dafür kennt die Strafprozessordnung seit jeher eigene Befugnisse.
Im normalen Besteuerungsverfahren, also bei der Prüfung deiner Steuererklärung, entsteht keine neue allgemeine Ermittlungsbefugnis. Wer befürchtet, sein Sachbearbeiter könne ab Dienstag bei einer Börse in Irland oder Malta die Handelshistorie abrufen, verwechselt zwei Verfahrensarten. Voraussetzung bleibt der Anfangsverdacht einer Straftat.

DAC8 und E-Evidence: Zwei Wege, die regelmäßig verwechselt werden
Seit dem 1. Januar 2026 gelten für Kryptowerte-Dienstleister neue Melde- und Sorgfaltspflichten nach DAC8 und dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz. Beides betrifft Krypto, Daten und Behörden; der Mechanismus ist aber gegenläufig.
DAC8 ist ein automatischer Meldeweg: Der Anbieter meldet von sich aus, regelmäßig, ohne Anlass und ohne Verdacht, und die Steuerverwaltungen tauschen die Daten untereinander aus. E-Evidence ist ein anlassbezogener Abrufweg: Es geschieht nichts, solange keine Behörde in einem konkreten Strafverfahren etwas anfordert.
Für deine Unterlagen folgt daraus: An der Dokumentationspflicht ändert der 18. August nichts. Wer seine Zu- und Abgänge ohnehin sauber führt, etwa mit einem der gängigen Steuer- und Portfolio-Werkzeuge, ist von der Verordnung nicht stärker betroffen als vorher.
Selbstverwahrung und Software-Wallets: Warum es dort keinen Adressaten gibt
Die Verordnung richtet sich an Diensteanbieter und setzt voraus, dass es jemanden gibt, der Daten für dich speichert und dem eine Anordnung zugestellt werden kann. Bei einer Wallet, deren Schlüssel du selbst hältst, fehlt dieser Adressat: keine Kontodaten bei einem Unternehmen, keine Anmeldedaten, kein Verlauf, den ein Anbieter herausgeben könnte.
Diese Feststellung wird gelegentlich zu weit getrieben. Selbstverwahrung entzieht Bestände keiner Ermittlung. Transaktionen auf einer öffentlichen Blockchain sind für jeden einsehbar, und die Verbindung zwischen Adresse und Person entsteht in aller Regel dort, wo doch ein Anbieter im Spiel war: beim Kauf oder Verkauf gegen Euro. Was sich ändert, ist die Zahl der Stellen, an denen deine Daten gebündelt liegen. Die technischen Unterschiede stehen im Vergleich der Software-Wallets.
Grenzen dieser Einordnung: Was der Text nicht belegen kann
Drei Punkte bleiben offen. Erstens lässt sich nicht sagen, welche konkreten Krypto-Anbieter sich auf die Bereichsausnahme berufen und welche einen Adressaten benannt haben. Eine öffentliche Liste der Adressaten war zum Zeitpunkt der Recherche nicht auffindbar; von außen ist die Frage je Anbieter nicht zu beantworten.
Zweitens gibt es zu der Frage, ob Kryptowerte-Dienstleistungen Finanzdienstleistungen im Sinne der Dienstleistungsrichtlinie sind, soweit ersichtlich noch keine Rechtsprechung. Die Einordnung stützt sich auf Wortlaut und Fachliteratur und kann sich ändern.
Drittens nennt dieser Text bewusst keine Zahl zur Höhe möglicher Bußgelder: Paragraf 18 EBewMG enthält den Katalog, ein belastbarer Betrag ließ sich aus der Primärquelle nicht belegen.
E-Evidence-Verordnung einordnen: Was du daraus mitnimmst
Der 18. August 2026 verkürzt einen Behördenweg. Er schafft keine neue Zugriffsbefugnis auf dein Konto und verwandelt das Finanzamt nicht in eine Ermittlungsbehörde. Drei Schritte ordnen das für deinen Bestand ein.
- Schau nach, welche Dienste dein Anbieter neben dem Finanzgeschäft betreibt. Handel, Verwahrung und Zahlungsabwicklung sprechen für die Bereichsausnahme nach Artikel 2 Nummer 3, ein integrierter Chat oder ein Dokumentenspeicher nicht. Die Anbieter mit europäischer Zulassung stehen im Vergleich der regulierten Krypto-Börsen.
- Trenne die Meldewege voneinander. Was ohne Anlass an die Steuerverwaltung geht, regelt DAC8. Wenn du deine Transaktionshistorie ohnehin pflegst, ändert der 18. August daran nichts; die passenden Werkzeuge stehen im Vergleich der Krypto-Steuer-Tools.
- Entscheide über die Verwahrung nach deinem Sicherheitsbedarf. Bei selbst verwahrten Beständen gibt es keinen Adressaten für eine Anordnung, dafür trägst du das Schlüsselrisiko allein. Die Geräte im Überblick: Hardware-Wallet-Vergleich.
Welche Termine bei Anbietern gerade wirklich Handlungsdruck erzeugen, steht in der Übersicht der Krypto-Börsen-Fristen. Die Primärquellen zum Nachlesen: der Verordnungstext bei EUR-Lex und das EBewMG bei gesetze-im-internet.de.
(Stand: 16. August 2026. Dieser Beitrag ist keine Anlageberatung. Kurse und Gebührenmodelle ändern sich; prüfe die Konditionen vor jedem Kauf beim Anbieter selbst.)
Transparenzhinweis: Dieser Beitrag wurde unter Zuhilfenahme künstlicher Intelligenz erstellt und vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft. Alle Zahlen und Angaben wurden gegen die im Text verlinkten Primärquellen abgeglichen. Das Beitragsbild wurde mit KI erzeugt.
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