Restaking, Liquid Staking und Steuern: Neue Produkte, alte Steuerprobleme
Restaking und Liquid Staking versprechen zusätzliche Erträge, schaffen aber neue Steuerfragen. Was Anleger bei Rewards, Token-Tausch und Haltefrist beachten müssen.




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Restaking, Liquid Staking und Steuern: Neue Produkte, alte Steuerprobleme
Mit Liquid Staking und Restaking können Krypto-Anleger ihre Bestände mehrfach einsetzen und zusätzliche Erträge erzielen. Ether oder andere Proof-of-Stake-Coins werden zunächst gestakt, während Anleger im Gegenzug handelbare Token erhalten. Diese können anschließend in dezentralen Finanzanwendungen verwendet oder erneut zur Absicherung weiterer Protokolle eingesetzt werden.
Was technisch nach einer effizienteren Nutzung des eingesetzten Kapitals klingt, kann steuerlich schnell kompliziert werden. Denn bei jedem Tausch, jedem neu ausgegebenen Token und jeder zusätzlichen Belohnung stellt sich die Frage, ob bereits ein steuerpflichtiger Vorgang entstanden ist.
Die deutschen Steuervorschriften kennen Begriffe wie Liquid Staking Token oder Restaking Reward bislang nicht ausdrücklich. Anleger müssen deshalb allgemeine Regeln für Kryptowerte, Staking-Erträge und private Veräußerungsgeschäfte auf neue technische Modelle übertragen.

Was ist Liquid Staking?
Beim klassischen Staking werden Kryptowerte in einem Proof-of-Stake-Netzwerk als Sicherheit hinterlegt. Die Teilnehmer unterstützen damit direkt oder mittelbar die Validierung von Transaktionen und erhalten dafür Staking Rewards.
Das Bundesfinanzministerium unterscheidet zwischen der eigenen Tätigkeit als Validator und dem sogenannten passiven Staking. Beim passiven Staking stellen Anleger ihre Kryptowerte bereit, ohne selbst die Blockerstellung zu übernehmen. Dafür erhalten sie eine Vergütung. Die eingesetzten Coins werden dabei nach der Beschreibung des BMF grundsätzlich gesperrt, aber nicht übertragen.
Liquid Staking erweitert dieses Modell. Anleger hinterlegen beispielsweise Ether bei einem Liquid-Staking-Protokoll. Im Gegenzug erhalten sie einen sogenannten Liquid Staking Token, kurz LST. Dieser Token bildet wirtschaftlich den Anspruch auf die eingesetzten Coins und die darauf entfallenden Erträge ab. Er bleibt jedoch handelbar und kann in anderen DeFi-Anwendungen verwendet werden.
Statt lediglich auf die Freigabe der gestakten Coins zu warten, kann der Anleger den erhaltenen Token beispielsweise:
- auf einer dezentralen Börse verkaufen,
- als Sicherheit für einen Kredit hinterlegen,
- in einen Liquiditätspool einzahlen,
- gegen andere Token tauschen,
- oder für Restaking verwenden.
Damit entsteht allerdings ein zusätzliches Wirtschaftsgut, dessen steuerliche Behandlung gesondert geprüft werden muss.
Was bedeutet Restaking?
Beim Restaking werden bereits gestakte Kryptowerte oder Liquid Staking Token erneut eingesetzt. Sie dienen dann nicht nur zur Sicherung der ursprünglichen Blockchain, sondern zusätzlich zur Absicherung anderer Netzwerke, Anwendungen oder Dienste.
Dafür können weitere Belohnungen anfallen. Je nach Protokoll erhält der Anleger:
- zusätzliche Kryptowerte,
- protokolleigene Token,
- Punkte mit Aussicht auf einen späteren Airdrop,
- höhere Staking-Erträge,
- oder eine Kombination verschiedener Vergütungen.
Das eingesetzte Kapital soll dadurch mehrfach Erträge erwirtschaften. Gleichzeitig steigen die technischen und wirtschaftlichen Risiken. Neben Kursverlusten können Smart-Contract-Fehler, Slashing, Protokollausfälle oder eine Entkopplung des Liquid Staking Tokens vom zugrunde liegenden Vermögenswert auftreten. Steuerlich erhöht jede zusätzliche Ebene die Zahl der möglichen Anschaffungs-, Tausch- und Ertragsvorgänge.
Ist die Ausgabe eines Liquid Staking Tokens bereits ein Tausch?
Die wichtigste Steuerfrage beim Liquid Staking lautet, ob die Übertragung der ursprünglichen Coins an das Protokoll und der Erhalt des Liquid Staking Tokens als steuerpflichtiger Tausch gelten. Nach der allgemeinen Verwaltungsauffassung ist der Tausch eines Kryptowerts gegen einen anderen Kryptowert eine Veräußerung des abgegebenen Wirtschaftsguts und gleichzeitig eine Anschaffung des erhaltenen Wirtschaftsguts. Für das abgegebene Wirtschaftsgut kann dadurch innerhalb der einjährigen Haltefrist ein steuerpflichtiger Gewinn oder Verlust entstehen.
Der Bundesfinanzhof bestätigte für klassische Currency Token ebenfalls, dass der Tausch von Kryptowerten einen Rechtsträgerwechsel und damit ein privates Veräußerungsgeschäft auslösen kann, sofern Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres liegen. Ob diese Grundsätze unmittelbar auf die Ausgabe eines Liquid Staking Tokens anzuwenden sind, hängt von der Gestaltung ab.

Möglichkeit 1: Steuerpflichtiger Token-Tausch
Wird das wirtschaftliche Eigentum an den ursprünglichen Coins auf das Protokoll übertragen und erhält der Anleger dafür einen rechtlich sowie wirtschaftlich eigenständigen Token, kann ein Tausch vorliegen.
In diesem Fall würden die ursprünglichen Coins als veräußert gelten. Der Liquid Staking Token würde gleichzeitig mit seinem Marktwert neu angeschafft. Wurden die ursprünglichen Coins vor weniger als einem Jahr gekauft und sind sie inzwischen im Wert gestiegen, könnte bereits die Einzahlung in das Liquid-Staking-Protokoll einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.
Möglichkeit 2: Keine Veräußerung der ursprünglichen Coins
Denkbar ist auch, dass der erhaltene Token lediglich einen Anspruch oder eine technische Empfangsbestätigung für die weiterhin wirtschaftlich dem Anleger zuzurechnenden Coins verkörpert.
Dann könnte argumentiert werden, dass kein endgültiger Rechtsträgerwechsel der ursprünglichen Kryptowerte stattgefunden hat. Das BMF beschreibt passives Staking grundsätzlich als Bereitstellung eines Stakes, bei der die Coins gesperrt, aber nicht übertragen werden. Diese Aussage lässt sich jedoch nicht automatisch auf jedes Liquid-Staking-Protokoll übertragen.
Entscheidend sind insbesondere die Smart-Contract-Struktur, die Verfügungsrechte, die Rücktauschmechanik und die Frage, wer wirtschaftlich das Risiko der eingesetzten Coins trägt.
Zum Steuer Tools VergleichBeispiel: Liquid Staking innerhalb der Haltefrist
Ein Anleger kauft 10 ETH für insgesamt 20.000 Euro. Sechs Monate später sind die Coins 30.000 Euro wert. Er überträgt die ETH an ein Liquid-Staking-Protokoll und erhält dafür handelbare Liquid Staking Token im Wert von ebenfalls 30.000 Euro.
Wird dieser Vorgang als Tausch behandelt, entsteht bei den ursprünglichen ETH ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn von 10.000 Euro. Die erhaltenen Liquid Staking Token gelten dann mit Anschaffungskosten von 30.000 Euro als neu erworben. Für sie beginnt eine neue einjährige Haltefrist. Wird der Vorgang dagegen lediglich als nicht steuerbare Hinterlegung mit Ausgabe eines Anspruchstokens eingeordnet, entstünde zu diesem Zeitpunkt möglicherweise noch kein Veräußerungsgewinn.
Das Beispiel zeigt, weshalb die steuerliche Einordnung bereits vor der Nutzung eines solchen Protokolls geklärt werden sollte.

Für neu erhaltene Token beginnt regelmäßig eine neue Haltefrist
Liegt steuerlich eine Anschaffung eines Liquid Staking Tokens vor, besitzt dieser eigene Anschaffungskosten und einen eigenen Anschaffungszeitpunkt. Wird der Token innerhalb eines Jahres verkauft oder gegen einen anderen Kryptowert getauscht, kann der Wertzuwachs als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig sein.
Das BMF stellt klar, dass nach jedem steuerlich relevanten Tausch eine neue einjährige Veräußerungsfrist beginnt. Das kann selbst dann gelten, wenn der Liquid Staking Token nahezu denselben Wert wie der zugrunde liegende Coin abbildet.
Beispiel:
- Ein Anleger tauscht ETH gegen einen Liquid Staking Token. Drei Monate später tauscht er diesen Token zurück in ETH.
- Werden beide Vorgänge als steuerliche Tauschgeschäfte behandelt, müssen zwei getrennte Veräußerungsvorgänge berechnet werden:
- der Tausch der ursprünglichen ETH gegen den Liquid Staking Token,
- der spätere Rücktausch des Liquid Staking Tokens in ETH.
- Für die neu erhaltenen ETH beginnt anschließend wiederum eine neue Haltefrist.
Staking Rewards können bereits beim Erhalt steuerpflichtig sein
Neben möglichen Tauschgewinnen müssen Anleger die laufenden Staking-Erträge berücksichtigen. Das BMF behandelt Vergütungen aus passivem Staking im Privatvermögen grundsätzlich als steuerpflichtige sonstige Einkünfte. Die erhaltenen Kryptowerte werden im Zeitpunkt des Zuflusses mit ihrem Marktwert angesetzt.
Als Zuflusszeitpunkt kann bei passivem Staking aus Vereinfachungsgründen grundsätzlich die Einbuchung in der Wallet beziehungsweise das Claiming verwendet werden. Noch nicht aktiv eingeforderte Rewards sind nach der Verwaltungsauffassung spätestens zum Ende des Kalenderjahres zu berücksichtigen.
Für Anleger bedeutet das: Auch wenn die erhaltenen Token nicht verkauft werden, kann bereits beim Zufluss Einkommensteuer entstehen. Sinkt der Kurs der Rewards anschließend, ändert das grundsätzlich nichts an der zuvor erfolgten Besteuerung des Zuflusses.
Automatisch steigender Token-Wert oder separate Rewards?
Liquid-Staking-Protokolle bilden die Erträge technisch unterschiedlich ab. Bei manchen Produkten erhöht sich regelmäßig die Anzahl der gehaltenen Token. Bei anderen bleibt die Token-Anzahl gleich, während der Umtauschwert gegenüber dem zugrunde liegenden Coin steigt. Diese Unterscheidung kann steuerlich bedeutsam sein.
Zusätzliche Token werden gutgeschrieben
Erhält der Anleger regelmäßig neue Token, spricht vieles dafür, jeden Zufluss gesondert zu bewerten.
Zu dokumentieren sind:
- der Zeitpunkt der Gutschrift,
- die Zahl der erhaltenen Token,
- der Marktwert in Euro,
- sowie die verwendete Kursquelle.
- Jede erhaltene Einheit kann einen eigenen Anschaffungszeitpunkt und eigene Anschaffungskosten besitzen.

Der Umtauschwert des Tokens steigt
Steigt lediglich der Wert eines bereits gehaltenen Tokens, ohne dass zusätzliche Einheiten gutgeschrieben oder verfügbar werden, könnte zunächst nur eine nicht realisierte Wertsteigerung vorliegen.
Eine Besteuerung könnte dann erst bei Verkauf, Tausch oder Rückgabe erfolgen.
Ob tatsächlich kein laufender Zufluss vorliegt, hängt jedoch von den Rechten des Token-Inhabers und der konkreten Protokollmechanik ab. Allein die technische Darstellung in der Wallet entscheidet nicht zwingend über die steuerliche Behandlung.
Restaking Rewards schaffen eine zweite Ertragsebene
Beim Restaking können zusätzlich zu den ursprünglichen Staking Rewards weitere Vergütungen entstehen. Diese können steuerlich eigenständige Einnahmen darstellen. Werden dem Anleger neue handelbare Kryptowerte gutgeschrieben, spricht vieles dafür, den Marktwert im Zeitpunkt des Zuflusses als Einnahme zu erfassen.
Komplizierter wird es, wenn das Protokoll zunächst nur Punkte vergibt. Solche Punkte sind häufig nicht handelbar, besitzen keinen verlässlichen Marktpreis und begründen lediglich die Aussicht auf einen späteren Token-Airdrop. In diesem Fall kann fraglich sein, ob bereits beim Erhalt der Punkte ein steuerlicher Zufluss vorliegt. Entscheidend ist unter anderem, ob der Anleger bereits wirtschaftlich über einen bewertbaren Vorteil verfügen kann.
Erhält er später aufgrund dieser Punkte handelbare Token, muss erneut geprüft werden:
- ob die Token als Gegenleistung für eine erbrachte Leistung gelten,
- wann der steuerliche Zufluss erfolgt,
- welcher Marktwert anzusetzen ist,
- und welche Anschaffungskosten für einen späteren Verkauf gelten.
Airdrops aus Restaking-Programmen sind nicht automatisch steuerfrei
Viele Restaking-Protokolle werben mit möglichen zukünftigen Airdrops. Anleger erhalten dabei Token, weil sie das Protokoll genutzt, Vermögenswerte hinterlegt oder bestimmte Aufgaben erfüllt haben. Steuerlich ist ein solcher Airdrop nicht automatisch ein kostenloses und steuerfreies Geschenk.
Das BMF unterscheidet unter anderem danach, ob der Empfänger für den Erhalt eine Leistung erbracht hat. Werden persönliche Daten bereitgestellt, Aufgaben erfüllt oder wirtschaftliche Aktivitäten vorausgesetzt, kann ein steuerbarer Leistungsaustausch vorliegen. Die Token sind dann grundsätzlich mit ihrem Marktwert im Zeitpunkt des Erwerbs zu bewerten. Bei einem rein zufälligen oder ohne Gegenleistung erfolgenden Airdrop kann die Einordnung anders ausfallen. Restaking-Punkte, Referral-Programme, Governance-Aktivitäten und Protokollinteraktionen sollten deshalb vollständig dokumentiert werden.

Der Rücktausch kann erneut Steuern auslösen
Am Ende des Liquid-Staking- oder Restaking-Prozesses tauscht der Anleger die erhaltenen Token häufig wieder gegen die ursprünglichen Coins.
Auch dieser Rücktausch kann steuerlich als Veräußerung gelten.
Relevant ist dann die Differenz zwischen:
- dem Euro-Marktwert der zurückerhaltenen Coins,
- und den Anschaffungskosten des hingegebenen Liquid-Staking- oder Restaking-Tokens.
- Dass der Anleger wirtschaftlich lediglich zu seinem ursprünglich eingesetzten Vermögenswert zurückkehrt, verhindert einen steuerpflichtigen Tausch nicht automatisch.
Auch das Entsperren oder sogenannte Unstaking muss technisch genau betrachtet werden. Bei klassischem Staking ohne Token-Tausch dürfte die bloße Rückgabe der gesperrten eigenen Coins grundsätzlich keinen Verkauf darstellen. Bei Liquid Staking kann die Rückgabe des Anspruchstokens gegen die zugrunde liegenden Coins hingegen ein weiterer Tausch sein.
Gebühren und Slashing können das steuerliche Ergebnis verändern
Liquid Staking und Restaking verursachen häufig mehrere Arten von Kosten:
- Netzwerkgebühren,
- Protokollgebühren,
- Validator-Gebühren,
- Gebühren für das Claiming,
- Kosten für Token-Swaps,
- sowie Verluste durch Slashing.
Direkt mit einem steuerpflichtigen Tausch oder Verkauf verbundene Gebühren können grundsätzlich bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden. Nicht jede Protokollgebühr lässt sich jedoch eindeutig einem bestimmten Vorgang zuordnen. Anleger sollten daher dokumentieren, wann die Gebühr entstanden ist und welchen Vorgang sie betrifft.
Bei Slashing werden Teile des eingesetzten Stakes aufgrund eines Fehlverhaltens oder technischen Problems des Validators eingezogen oder vernichtet. Das BMF erwähnt ausdrücklich, dass als Stake eingesetzte Kryptowerte je nach Protokoll eingezogen oder gelöscht werden können. Ob ein solcher Verlust im Privatvermögen steuerlich geltend gemacht werden kann, ist nicht pauschal geklärt. Ein bloßer Vermögensverlust erfüllt nicht automatisch die Voraussetzungen eines privaten Veräußerungsgeschäfts.

Verluste sind nicht beliebig verrechenbar
Entsteht beim Verkauf oder Tausch eines Liquid-Staking- oder Restaking-Tokens innerhalb der Jahresfrist ein Verlust, kann dieser grundsätzlich unter die Regeln für private Veräußerungsgeschäfte fallen. Solche Verluste dürfen jedoch grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit Arbeitslohn, selbstständigen Einkünften oder gewöhnlichen Kapitalerträgen ist regelmäßig ausgeschlossen. Erfolgt der Verkauf erst nach Ablauf der einjährigen Frist, ist ein Gewinn grundsätzlich nicht steuerbar. Gleichzeitig kann dann aber auch ein Verlust steuerlich nicht mehr nutzbar sein.
Die Freigrenze von 1.000 Euro gilt für Veräußerungsgewinne
Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus sämtlichen entsprechenden Geschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Dabei handelt es sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag. Wird die Grenze erreicht oder überschritten, ist grundsätzlich der gesamte steuerpflichtige Gewinn zu berücksichtigen.
Das BMF verweist für privat gehaltene Kryptowerte ausdrücklich auf diese Freigrenze. Die Freigrenze betrifft jedoch Veräußerungsgewinne. Laufende Staking Rewards können als sonstige Einkünfte anderen Regeln unterliegen und sind deshalb getrennt zu betrachten.
Wann kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen?
Bei gelegentlichem Liquid Staking oder Restaking dürften die Aktivitäten häufig noch dem Privatvermögen zuzuordnen sein.
Bei einem sehr umfangreichen, planmäßigen und dauerhaft organisierten Vorgehen kann jedoch eine gewerbliche Tätigkeit in Betracht kommen.
Relevant können beispielsweise sein:
- eine hohe Zahl automatisierter Transaktionen,
- der Betrieb eigener Validatoren,
- die dauerhafte Nutzung zahlreicher Protokolle,
- ein professioneller organisatorischer Aufwand,
- oder das Erbringen von Leistungen für Dritte.
- Das BMF weist darauf hin, dass wiederholter Handel mit Kryptowerten je nach Gesamtbild eine gewerbliche Tätigkeit darstellen kann. Für die Abgrenzung gelten ähnliche Kriterien wie beim gewerblichen Wertpapier- und Devisenhandel.
Im Betriebsvermögen gelten andere Steuerregeln. Dort existiert insbesondere keine steuerfreie Veräußerung allein aufgrund einer einjährigen Haltedauer.
Dokumentation wird zur größten praktischen Herausforderung
Liquid Staking und Restaking erzeugen häufig eine große Zahl von Transaktionen. Ein einziger Einsatz kann mehrere steuerlich relevante Vorgänge auslösen:
- Übertragung der ursprünglichen Coins,
- Erhalt des Liquid Staking Tokens,
- laufende Staking Rewards,
- Einzahlung des Tokens in ein Restaking-Protokoll,
- Erhalt eines weiteren Anspruchstokens,
- zusätzliche Restaking Rewards,
- Airdrops oder Punkte,
- Verkauf oder Rücktausch,
- Rückerhalt der ursprünglichen Coins.
- Für jeden Vorgang können Zeitpunkt, Marktwert, Gebühren und Haltefrist relevant sein.
Das BMF betont umfassende Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Kryptowerten. Steuerpflichtige müssen ihre Angaben vollständig und nachvollziehbar belegen können. Bei der Nutzung spezieller Steuer- oder Aufzeichnungssoftware sind zudem Vollständigkeit, Unveränderbarkeit und eine nachvollziehbare Dokumentation von Bedeutung.
Welche Daten Anleger sichern sollten
Anleger sollten mindestens folgende Informationen dokumentieren:
- Datum und Uhrzeit jeder Transaktion,
- eingesetzte Coins und Token,
- erhaltene Liquid Staking Token,
- erhaltene Restaking- oder Anspruchstoken,
- Art und Höhe sämtlicher Rewards,
- Marktwert in Euro zum jeweiligen Zeitpunkt,
- verwendete Börse oder Preisquelle,
- Netzwerk- und Protokollgebühren,
- Wallet-Adressen,
- Transaktions-Hashes,
- Smart-Contract-Adressen,
- Claiming-Zeitpunkte,
- Umtauschverhältnisse,
- Sperr- und Entsperrzeiten,
- mögliche Slashing-Verluste,
- erhaltene Punkte und spätere Airdrops,
- sowie die Vertragsbedingungen des verwendeten Protokolls.
Auch Transfers zwischen eigenen Wallets müssen nachvollziehbar bleiben. Andernfalls können Steuerprogramme oder Finanzämter sie fälschlicherweise als Verkauf oder ungeklärten Zugang behandeln.
Steuerprogramme erkennen neue Token nicht immer korrekt
Viele Krypto-Steuerprogramme wurden ursprünglich für einfache Käufe, Verkäufe und Wallet-Transfers entwickelt.
Liquid Staking und Restaking stellen sie vor neue Herausforderungen. Ein automatisch importierter Vorgang kann beispielsweise fälschlicherweise als Verkauf, Einzahlung, Geschenk oder steuerfreier Transfer eingestuft werden.
Besonders fehleranfällig sind:
- Wrapped Token,
- rebasing Token,
- automatisch steigende Umtauschverhältnisse,
- Protokoll-Token ohne verlässlichen Marktpreis,
- Restaking-Punkte,
- mehrere übereinanderliegende Smart Contracts,
- und Tokens, die lediglich einen Anspruch repräsentieren.
Anleger sollten automatisch erzeugte Steuerberichte deshalb nicht ungeprüft übernehmen.
Fazit
Liquid Staking und Restaking schaffen neue Möglichkeiten, Krypto-Erträge zu erzielen. Steuerlich bleiben jedoch viele Grundprobleme dieselben: Jeder Token-Tausch kann eine Veräußerung auslösen, jede neu erhaltene Vergütung kann als steuerpflichtiger Zufluss gelten und für neu angeschaffte Kryptowerte beginnt regelmäßig eine eigene Haltefrist.
Besonders entscheidend ist die Frage, ob der Erhalt eines Liquid Staking Tokens als Tausch der ursprünglichen Coins oder lediglich als technische Abbildung eines fortbestehenden Anspruchs einzuordnen ist. Dafür gibt es bislang keine allgemeingültige Antwort.
Die steuerliche Behandlung hängt von der konkreten Ausgestaltung des Protokolls ab. Anleger sollten daher nicht allein auf Produktnamen oder vereinfachte Darstellungen der Anbieter vertrauen.
Wer Liquid Staking oder Restaking nutzt, benötigt eine deutlich detailliertere Dokumentation als beim bloßen Kauf und Verkauf von Kryptowährungen. Bei größeren Beträgen oder komplexen Protokollen sollte die steuerliche Einordnung vor der Transaktion geprüft werden und nicht erst bei der nächsten Steuererklärung.
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